# Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Änderung

45.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über die Festlegungvon überörtlichen Freiflächenin der Talsohle des Rheintales

Auf Grund des § 8 Abs. 1 lit. b des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1980 und 15/1997, wird wie folgt geändert:

Die GST-NR 2994 und 2995, KG. Dornbirn, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-251.01 vom 3. Dezember 1996**, in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

** Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Amt der Stadt Dornbirn während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.