# Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung

49.

Verordnungdes Landeshauptmannes über eine Änderungder Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz

Auf Grund des § 11 Abs. 3 und 4 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

Der § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1992, hat zu lauten:

„(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 werden fünf unterstützungsfreie Plombierungstage festgesetzt. Der Unterstützungsbezug beginnt erst, wenn der Gewerbetreibende diese unterstützungsfreien Plombierungstage im Ausmaß aller seiner Maschinen zurückgelegt hat.“