# Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, Änderung

54.

Verordnungdes Landeshauptmannes übereine Änderung der Verordnung über Maßnahmennach dem Stickereiförderungsgesetz

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Stickereiförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1956, in der Fassung BGBl. Nr. 187/1985, wird nach Anhörung des Verwaltungsausschusses verordnet:

Der § 4 der Verordnung über Maßnahmen nach dem Stickereiförderungsgesetz, LGBl. Nr. 27/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1993, hat zu lauten:

„§ 4

Höhe der fortlaufenden Unterstützungen

(1) Die fortlaufenden Unterstützungen sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 je Unterstützungstag und je plombierte Maschine in zwei Stufen zu gewähren.

(2) In der Stufe I betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

230 S für 4 ½-Yard-Handstickmaschinen

335 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen

760 S für 10-Yard-Stickmaschinen

1005 S für 15-Yard-Stickmaschinen

1340 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe I beginnt bei Eintritt des Stickereibetriebs in das Bezugsrecht und endet, wenn der Unterstützungswerber das Doppelte seiner Beiträge an Unterstützungsbezügen erhalten hat.

(3) In der Stufe II betragen die fortlaufenden Unterstützungen:

160 S für 4 ½-Yard-Handstickmaschinen

235 S für 10-Yard-Stickmaschinen mit 1 Wagen

470 S für 10-Yard-Stickmaschinen

705 S für 15-Yard-Stickmaschinen

940 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Stufe II beginnt nach Ablauf der Stufe I und endet, wenn die

Unterstützungszahlungen in der Stufe II die nachstehenden

Belastungsgrenzen zuzüglich der Beitragsleistungen in der Stufe II

überschreiten:

39.000 S für 4 ½-Yard-Handstickmaschinen

67.500 S für 10-Yard-Stickmaschinen

mit 1 Wagen

135.000 S für 10-Yard-Stickmaschinen

202.500 S für 15-Yard-Stickmaschinen

270.000 S für 21-Yard-Stickmaschinen

Die Rückführung eines Stickereibetriebs von der Stufe II in die Stufe I ist dann möglich, wenn seine in der Stufe II geleisteten Beiträge die Unterstützungszahlungen der Stufe II überschreiten. Er wird mit seinem Beitragsüberschuß in die Stufe I zurückgeführt.

(4) In der Stufe III beträgt der Unterstützungssatz für alle Maschinen 20 S. Die Stufe III kommt dann zur Anwendung, wenn