# Einschränkung des Uferschutzbereiches der Bregenzerach

55.

Verordnungder Landesregierung über die Einschränkungdes Uferschutzbereiches der Bregenzerach

Auf Grund des § 24 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:

Im Gemeindegebiet von Bregenz wird der Uferschutzbereich der Bregenzerach im Bereich des Anton-Renz-Weges zwischen der Strabonstraße und der Rheinstraße von 10 m bis zur landseitigen Begrenzung der Dammkrone eingeschränkt.

Die betroffene Gewässerstrecke ist in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landeshauptstadt Bregenz vom 26.05.1997, M 1:1000, dargestellt*.

* Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Landeshauptstadt Bregenz während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.