# Spitalgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 12/1997

59.

Gesetzüber eine Änderung des Spitalgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1992, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994 und Nr. 40/1996, wird wie folgt geändert:

„§ 34

LKF-Entgelt, Pflege- und Sonderentgelte

„§ 38

Spitalfonds

25. Nach dem § 38 sind folgende §§ 38a und 38b einzufügen:

„§ 38a

Beziehungen der Sozialversicherungsträgerzu den Fondskrankenanstalten

§ 38b

Beziehungen der Sozialversicherungsträgerzu anderen Krankenanstalten

Die Beziehungen der Sozialversicherungsträger zu anderen alsim § 38a genannten Krankenanstalten sind durch privatrechtlicheVerträge zu regeln, die zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form bedürfen. Diese Verträge, welche insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles, wie z.B. in die Krankengeschichte, die Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Sozialversicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten haben, sind der Landesregierung binnen vier Wochen nach ihrem Abschluß zur Kenntnis zu bringen.“

„Einsichts- und Untersuchungsrechtder Fürsorgeträger“

„§ 42

Abänderung und Zurücknahme derErrichtungs- und Betriebsbewilligung

„§ 51

LKF-Gebühren, Pflege- undSondergebühren

„Festsetzung der LKF-Gebühren,Pflege- und Sondergebühren“

„§ 53

Vorschreibung der LKF-Gebühren,Pflege- und Sondergebühren

„Einbringung rückständiger LKF-Gebühren,Pflege- und Sondergebühren“

„§ 60

Allgemeines

§ 60a

Planungsziele

Bei der Spitalplanung sind im einzelnen insbesondere folgende

Ziele zu beachten:

„§ 61

Mitteilungen an die sanitäre Aufsichtsbehördeund die Strukturkommission

Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und

Artikel II

Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr.

17/1992, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994 und Nr. 40/1996, wird wie folgt geändert:

„§ 34

Pflege- und Sonderentgelte

„§ 42

Abänderung und Zurücknahme derErrichtungs- und Betriebsbewilligung

„Einbringung rückständigerPflege- und Sondergebühren“

„§ 61

Mitteilungen an die sanitäreAufsichtsbehörde

Alle aufgrund dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen und

Artikel III

Das Spitalbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 8/1987, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 3 hat es statt „Mittel aus dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds“ zu lauten

„Zuschüsse des Spitalfonds“.

Artikel IV

(1) Der Art. I Z. 1 bis 15 und 20 bis 47 und der Art. III treten am 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 5, 8, 9, 11 bis 14, 20 bis 22, 24 bis 29, 33 bis 37, 39 bis 44 und 47 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.

(3) Der Art. II tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

(4) Am 1. Jänner 2001 treten die §§ 10 Abs. 2 lit. a, 13 letzter Satz, 35 Abs. 1 erster und zweiter Satz, 38, 39, 51, 52 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 erster Satz und zweiter Satz lit. a bis d, 53, 54, 56 Abs. 2 bis 8 samt Überschrift, 57 Abs. 1 und 2, 58 und 59 Abs. 1 zweiter Satz des Spitalgesetzes in der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung wieder in Kraft. Gleichzeitig tritt auch § 57 Abs. 3, LGBl. Nr. 1/1990, in Kraft.

(5) In Fondskrankenanstalten sind die ab dem 1. Jänner 1997 erbrachten Leistungen der allgemeinen Pflegeklasse an Patienten, die vor dem 1. Jänner 1998 in die Krankenanstalt aufgenommen worden sind und nicht von der Ausnahmebestimmung des § 34 Abs. 7 zweiter Satz erfaßt sind, abweichend von § 34 Abs. 7 erster Satz mit der Pflegegebühr abzugelten, soweit diese Leistungen nicht über den Spitalfonds abgegolten werden. Die Höhe der Pflegegebühr der allgemeinen Pflegeklasse für einen Tag entspricht den im § 1 der Pflege- und Sondergebührenverordnung, LGBl. Nr. 10/1997, festgesetzten Tarifen.