# Tierhaltungsverordnung

62.

Verordnungder Landesregierung überdie Haltung bestimmter Tierarten

(Tierhaltungsverordnung)

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 3 des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1996, und nach Notifizierung gemäß Art. 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung, wird verordnet:

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Tierhaltungsvorschriften

§ 1

Fütterung

(1) Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit geeignetem Futter und, soweit nötig, mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, muß eine ausreichende Versorgung jedes Tieres mit Futter und Wasser gewährleistet sein.

(2) Ein Tier darf nicht so ernährt werden, daß ihm vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Die Nahrung darf keine Stoffe enthalten, die vermeidbare Leiden oder Schäden verursachen. Einem Tier darf kein anderer Stoff – ausgenommen die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken verabreichten Stoffe – verabreicht werden, sofern nicht anhand wissenschaftlicher Untersuchungen über das Wohlbefinden der Tiere oder feststehender Erfahrungen nachgewiesen worden ist, daß die Wirkung des Stoffes der Gesundheit oder dem Wohlbefinden des Tieres nicht schadet. Die Verwendung von antibiotischen Leistungsförderern und Hormonen ist verboten. Ausgenommen von diesem Verbot ist die Anwendung zu therapeutischen Zwecken oder zur Einstellprophylaxe, sofern diese Anwendungen medizinisch indiziert sind und unter tierärztlicher Aufsicht erfolgen.

(3) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere und nur im unbedingt notwendigen Umfang als Futter verwendet werden.

§ 2

Pflege

(1) Die Pflege muß haltungsbedingte Krankheiten und Verletzungen verhindern sowie das arteigene Pflegeverhalten der Tiere ersetzen, soweit dieses durch die Haltung eingeschränkt und für die Gesundheit erforderlich ist.

(2) Das Befinden der Tiere sowie ihr Zustand in bezug auf Gesundheit und Wohlbefinden sind regelmäßig im jeweils erforderlichen Ausmaß, möglichst täglich, gründlich zu prüfen, um ihnen vermeidbare Leiden zu ersparen.

(3) Der Tierhalter muß Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere erheblich beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder aber andere geeignete Maßnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

(4) Der Tierhalter muß kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend unterbringen, pflegen und behandeln. Sprechen die Tiere darauf nicht an, so ist so schnell wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen oder die schmerzlose Tötung der Tiere vorzunehmen.

§ 3

Unterkunft

(1) Wer ein Tier hält, das sich den gegebenen klimatischen Verhältnissen nicht anpassen kann, muß für eine geeignete Unterkunft für das Tier sorgen. Für Tiere, die ständig gehegeähnlich im Freien gehalten werden, muß ausreichender Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung, Frost oder längere Niederschläge vorhanden sein.

(2) Unterkünfte müssen leicht zugänglich und so geräumig sein, daß die Tiere normal stehen und liegen können; sie müssen so gebaut sein, daß die Verletzungsgefahr gering ist.

§ 4

Gehege

(1) Als Gehege gelten umgrenzte Flächen und Räume, in denen Tiere

gehalten werden, einschließlich Käfigen, Terrarien, Aquarien,

Aufzuchtbecken und Fischteichen, jedoch nicht Transportbehälter.

(2) Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, daß die Verletzungsgefahr gering ist, die Tiere nicht entweichen können und andere Tiere nicht eindringen können.

(3) Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so groß und so gestaltet sein, daß die Tiere sich gemäß ihren Bedürfnissen bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, daß die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

(4) Werden Gehege mit mehreren Tieren besetzt, so muß der Tierhalter dem Verhalten in der Gruppe Rechnung tragen. Werden mehrere Tierarten im selben Gehege gehalten, müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein. Für Tiere, die überwiegend oder zeitweilig einzeln leben, und für unverträgliche Tiere müssen Absperrgehege vorhanden sein.

(5) Gehege müssen im übrigen für Tiere, die in den Anlagen aufgeführt sind, den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.

§ 5

Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, daß die Tiere ihrer Eigenart gemäß abliegen, ruhen, sich putzen und aufstehen können. Anbindevorrichtungen dürfen nicht zu Verletzungen führen. Keile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

§ 6

Klima

(1) Räume, in denen Tiere gehalten werden, müssen so gebaut, betrieben und be- und entlüftet werden, daß ein den Tieren angepaßtes Klima erreicht wird.

(2) Bei Räumen, bei denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

2. HAUPTSTÜCK

Landwirtschaftliche Nutztiere

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 7

Bewegungsmöglichkeit

Die Bewegungsmöglichkeit von Tieren darf nicht in der Weise eingeschränkt werden, daß sie ihren Stand- bzw. Liegeplatz nie verlassen können. Die Liegeflächen müssen so bemessen sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß liegen können.

§ 8

Sozialkontakte

In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden.

§ 9

Bodenbeschaffenheit

Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein.

Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich der Tiere

keinerlei Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder

Wärmedämmung genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich

strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die gesamte

Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschichte vorhanden sein. Dem

ist jedenfalls entsprochen, wenn die Streumengen pro Tier und Tag

bei

Kühen 1,5 kg

Jungvieh und Kälbern 0,8 kg

Zuchtschweinen 0,6 kg

Ferkeln und Mastschweinen 0,3 kg

Stroh oder ähnlich strukturiertes Material betragen.

§ 10

Stallklima

(1) Lüftung:

Jungvieh und Kühe: 1,0

Mastkälber und Mastrinder: 1,25

Ferkel bis 30 kg: 2,5

Mastschweine bis 50 kg: 2,0

Mastschweine bis 110 kg: 1,25

Jungsauen bis 130 kg und säugende

Sauen: 1,25

leere und trächtige Sauen und

Eber: 0,75

Masthühner: 4,5

Junghennen und

Legehennen: 3,0

(2) Licht:

(3) Lärm:

Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß bei Betrieb der Schallpegel im Aufenthaltsbereich der Tiere unter 60 dB (A) liegt.

§ 11

Steuervorrichtungen in Ställen

Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Zulässig sind auf das einzelne Tier eingestellte, über dem Widerrist angebrachte Elektrobügel für Rindvieh und, vorübergehend, elektrische Abschrankungen in Laufställen.

§ 12

Betreuungsintensität

(1) Das Betreuungspersonal muß fachlich besonders ausgebildet sein. Als eine solche besondere fachliche Ausbildung ist der erfolgreiche Abschluß einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule oder die mindestens dreijährige praktische Verwendung in landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetrieben anzusehen.

(2) Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen.

(3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tierhalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet.

(4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen.

(5) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten.

(6) Technische Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung (Fütterung, Lüftung) gefährdet sind.

(7) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen, Verletzungen oder Verhaltensstörungen auftreten.

§ 13

Tierhaltung in Vorsäß- und Alpbetrieben

Für die Tierhaltung in Vorsäß- und Alpbetrieben gelten die besonderen Tierhaltungsvorschriften der Abschnitte 2 bis 5 nicht, sofern ein täglicher Weidebetrieb erfolgt.

2. Abschnitt

Rindvieh

§ 14

Fütterung und Betreuung

(1) Kälber (das sind Rinder bis zum Alter von sechs Monaten) sind mindestens zweimal täglich zu füttern. Wo Kälber sich nicht nach Belieben sattfressen können bzw. nicht über eine automatische Fütterungsanlage versorgt werden, muß gewährleistet sein, daß alle Tiere einer Gruppe gleichzeitig fressen können.

(2) Kälber müssen ihrem Alter, ihrem Gewicht und ihren verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen entsprechend ernährt werden. Zu diesem Zweck muß ihre tägliche Futterration genügend Eisen enthalten, damit ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Ab der zweiten Lebenswoche muß die tägliche Futterration eine Mindestmenge an faserigem Rauhfutter enthalten, die für 8 bis 20 Wochen alte Kälber von 50 g auf 250 g zu erhöhen ist. Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden.

(3) Über zwei Wochen alte Kälber müssen Zugang zu geeignetem Frischwasser in ausreichender Menge haben oder ihren Flüssigkeisbedarf mit Hilfe anderer Flüssigkeiten decken können. In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß Kälbern jedoch stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen.

(4) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, auf jeden Fall innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten.

(5) Kälber in Stallhaltung müssen mindestens zweimal täglich, Kälber in Weidehaltung mindestens einmal täglich von ihrem Tierhalter oder Betreuer beobachtet werden.

§ 15

Bewegungsmöglichkeit

(1) Kälber und Mastrinder dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden.

(2) Milchkühe in Anbindehaltung müssen mindestens 130 Tage im Jahr entweder eine Möglichkeit zum Weidegang oder einen dementsprechenden Zugang zu einem Laufhof haben.

(3) Für Milchkühe in Anbindehaltung im Kurzstand muß die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 30 cm, mindestens jedoch 180 cm, betragen, im Mittellangstand muß die Standlänge 0,9 x die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muß mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen. Als diagonale Körperlänge gilt der parallel zur Körperlängsachse gemessene Abstand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker.

(4) Kälber dürfen nur während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden oder in Einzelständen gehalten werden.

(5) Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, daß sie dem Tier in der Standachse mindestens 30 cm und parallel zur Futterkrippe mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen, in beide Richtungen freien Bewegungsspielraum ermöglichen.

(6) Die Futterkrippensohle muß mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. Massive Krippenmauern dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Bewegliche Abschrankungen aus Gummi oder ähnlichem Material dürfen 42 cm hoch sein.

(7) Die Seitenbegrenzungen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen.

(8) In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind.

(9) Für kalbende Tiere muß eine Abkalbebox, für kranke und rindrige Tiere ein besonderes Abteil mit trockener, weicher Einstreu vorhanden sein.

(10) Für die Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern gelten die in der Anlage 1 angeführten Mindestmaße.

§ 16

Bodenbeschaffenheit

(1) Kälber dürfen nicht auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden gehalten werden. Mastrinder dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5090 auszugestalten.

(2) Die Liegefläche von Milchkühen muß in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. Die Oberseite muß eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein.

3. Abschnitt

Schweine

§ 17

Beschäftigung

Schweine bis 30 kg müssen sich über längere Zeit mit Stroh, Rauhfutter oder anderen geeigneten Gegenständen beschäftigen können.

§ 18

Bewegungsmöglichkeit

(1) Schweine dürfen nicht dauernd angebunden oder in Einzelständen gehalten werden.

(2) Zuchtschweinen in Anbindehaltung oder Einzelstandhaltung ist regelmäßig und ausreichend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Als regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang von mindestens 130 Tagen im Jahr oder ein dementsprechender Zugang zu einem befestigten Laufhof; bei Muttersauen auch die Haltung in Gruppen von mindestens drei Sauen während mindestens einer der verschiedenen Haltungsphasen im Reproduktionszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtigkeit) von mindestens fünf Wochen Dauer.

(3) Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, daß sie nicht einwachsen können. Die Halsanbindung von Schweinen ist verboten.

(4) Für die Haltung von Schweinen sind die in Anlage 2 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten.

§ 19

Bodenbeschaffenheit

(1) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterböden versehenen mehrstöckigen Käfigen ist verboten.

(2) Schweine dürfen nur dann auf Vollspaltenböden gehalten werden, wenn diese nicht durchgehend sind. Solche Böden sind im Sinne der ÖNORM L 5290 auszugestalten.

(3) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Dritteln planbefestigt sein. Ferkeln ist ein eingestreutes oder nach dem Stand der Tierhaltungstechnik gleichwertiges Liegenest anzubieten. Abferkelbuchten sind so zu gestalten, daß die Ferkel auf beiden Seiten der Muttersau saugen können, genügend Fluchtraum haben und daß in der Bucht ein Platz ist, wo sie alle gleichzeitig ausgestreckt liegen können.

4. Abschnitt

Pferde

§ 20

Bewegungsmöglichkeit, Bodenbeschaffenheit

(1) Pferden muß wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden.

(2) In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen möglichst täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden.

(3) In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende Maße aufweisen:

Standbreite bei geschlossenen, feststehenden

Seitenbegrenzungen: 1,07 x Stockmaß,

Standbreite bei offenen Seiten-

begrenzungen mit beweglichen

Flankierstangen: 0,93 x Stockmaß,

Standlänge von Futtertrog- bzw.

Futterkrippenkante bis

Jaucherinne: 1,60 x Stockmaß.

(4) Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als Standmaße gemäß Abs. 3 diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der Hälfte der größten in dieser Reihe aufgestallten Pferde ergeben.

(5) Bei sich konisch linear verjüngenden Standreihen gelten als Standmaße gemäß Abs. 3 für den kleinsten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß eines Viertels der kleinsten Pferde dieser Reihe und für den größten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß eines Viertels der größten Pferde dieser Reihe ergeben.

(6) Die Höhe der Futterkrippensohle über dem Standplatz muß mindestens 0,3 x dem Stockmaß betragen. Heu darf vom Boden verfüttert werden.

(7) Für die Boxen- und Gruppenhaltung sind die in der Anlage 3 festgelegten Maße einzuhalten.

(8) Für die Haltung von Pferden in Gruppen sind die Buchtenfläche und die Abmessungen der Boxentrennwände sowie der Freßstände mindestens nach dem durchschnittlichen Stockmaß der Hälfte der größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen.

5. Abschnitt

Schafe und Ziegen

§ 21

Bewegungsmöglichkeit

(1) Schafen und Ziegen ist regelmäßig und ausreichend Weidegang oder Auslauf zu gewähren. Als regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang von mindestens 130 Tagen im Jahr oder ein dementsprechender Zugang zu einem Laufhof; bei Mutterschafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit.

(2) Für die Haltung von Schafen und Ziegen sind die in den Anlagen 4 und 5 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten.

6. Abschnitt

Hausgeflügel

§ 22

Bewegungsmöglichkeit und Sozialkontakte

(1) Geflügel darf nicht in Batteriekäfigen oder Einzelkäfigen gehalten werden.

(2) Für die Haltung von Geflügel sind die in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten.

§ 23

Bodenbeschaffenheit

(1) Die Haltung von Mastgeflügel im Stall ohne Einstreu ist verboten.

(2) Bei der Bodenhaltung von Legehennen muß mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein, ein ausreichender Teil der Stallfläche muß zur Aufnahme der Ausscheidung der Hühner geeignet sein.

(3) Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein.

(4) Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der Anlage 7 entsprechen.

§ 24

Betreuungsintensität

(1) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursache ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, d.h. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten; die Haltungsbedingungen sind zu ändern.

(2) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit

und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden solche festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere zu treffen, bis der Defekt behoben werden kann.

(3) Der Geflügelbestand ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muß, daß jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann.

§ 25

Töten von Küken

Küken, die getötet werden, dürfen nicht aufeinander geschichtet werden, solange sie noch leben.

3. HAUPTSTÜCK

Sonstige Haustiere

§ 26

Hunde

(1) Hunde, die in Räumen gehalten werden, müssen sich täglich entsprechend ihrem Bedürfnis bewegen können. Zusätzlich müssen sie Auslauf im Freien haben.

(2) Hunde, die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20 m² bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Würgehalsband oder anderen Schmerzen verursachenden Anbindevorrichtungen angebunden werden. Zusätzlich muß ihnen Auslauf im Freien gewährt werden.

(3) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, muß eine trockene und windgeschützte Unterkunft vorhanden sein. Die Unterkunft muß so geräumig sein, daß der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen kann.

(4) Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere.

4. HAUPTSTÜCK

Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 27

Änderung bestehender Anlagen

Die Änderung bestehender Anlagen hat nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu erfolgen. Ausgenommen hievon sind die Vornahme bloßer Erhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Änderungen im Sinne des § 29 Abs. 2 lit. a und b und des § 31 zur Einhaltung der in diesen Bestimmungen sowie in Anlage 6 enthaltenen Mindestanforderungen. Anläßlich des Umbaues einer Anlage ist den Erfordernissen des § 10 Abs. 2 lit. b zusätzlich zu entsprechen.

§ 28

Anlagen für die Haltung von Rindern,Pferden, Schafen und Ziegen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Rindern, mit Ausnahme von Kälbern, sowie für die Haltung von Pferden, Schafen und Ziegen sind bis zum 31. August 2011 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Dies gilt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 21 Abs. 1 nur dann, wenn es nach den betrieblichen Verhältnissen möglich ist.

§ 29

Anlagen für die Haltung von Kälbern

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Kälbern sind bis zum 31. Dezember 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die ab dem 1. Jänner 1994 neu errichtet bzw. wieder aufgebaut und/oder nach diesem Zeitpunkt zum ersten Mal in Benutzung genommen wurden, sind jedoch bis zum 1. Jänner 1998 folgenden Mindestanforderungen anzupassen:

(3) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die vor dem 1. Jänner 1994 errichtet wurden und nicht den Mindestanforderungen des Abs. 2 lit. a und b entsprechen, dürfen mit Bewilligung der Behörde weiterbenutzt werden. Die Dauer der Weiterbenutzung ist anhand der Ergebnisse der Kontrollen gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes festzulegen, darf jedoch in keinem Fall über den 31. Dezember 2003 hinausgehen.

§ 30

Anlagen für die Haltung von Schweinen

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Schweinen sind bis zum 1. Jänner 1998 den Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

(2) Anlagen im Sinne des Abs. 1, die vor dem 1. Jänner 1996 neu errichtet wurden, dürfen mit Bewilligung der Behörde weiterbenutzt werden. Die Dauer der Weiterbenutzung ist anhand der Ergebnisse der Kontrollen gemäß § 16 des Tierschutzgesetzes festzulegen, darf jedoch in keinem Fall über den 31. Dezember 2005 hinausgehen.

§ 31

Anlagen für die Haltung von Hausgeflügel

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Anlagen für die Haltung von Hausgeflügel sind bis zum 31. August 1997 den Erfordernissen der Anlage 6 und bis zum 31. August 2003 den übrigen Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen. Die Haltung von Hausgeflügel in Käfigen bleibt jedoch auch nach dem 31. August 1997 bis zum 31. August 2003 zulässig, wenn hiebei folgenden Erfordernissen entsprochen wird:

Die Bodenfläche hat in Ställen mit Gitterböden oder Käfigen (Käfighaltung) für Legehennen bis 2 kg 450 cm² je Tier, für Legehennen über 2 kg 550 cm² je Tier, für Mastelterntiere 1440 cm² je Hahn und 550 cm² je Henne sowie für Legeelterntiere in Familienhaltung 550 cm² je Tier zu betragen.

§ 32

Tierhaltung in bestehenden Anlagen

Für die Haltung von Tieren in Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehen und nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 28 bis 31 zulässig sind, gelten bis zur erfolgten Anpassung die Bestimmungen dieser Verordnung insoweit nicht, als ihre Einhaltung nach dem Bestand der Anlage unmöglich ist. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 28/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 20/1991.

§ 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.