# Landesverfassung, Änderung

Regierungsvorlage 22/1997

64.

Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung*)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1994, wird wie folgt geändert:

1. Der Art. 3 hat zu lauten:

„Artikel 3

Landesbürger

(1) Österreichische Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes ihren Hauptwohnsitz haben, sind Vorarlberger Landesbürger.

(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.“

Artikel II

(1) Im § 5 und § 7 des Gemeindewahlgesetzes, LGBl. Nr. 31/1979, hat jeweils die Bzeichnung „(Verfassungsbestimmung)“ zu entfallen.

(2) Der § 17 Abs. 2 des Landesverfassungsgesetzes über die Abänderung und Ergänzung der Landesverfassung, LGBl. Nr. 24/1959, wird aufgehoben.

(3) Der § 140 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988, wird aufgehoben.

(4) Der § 146 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, wird aufgehoben.

*) Dieses Verfassungsgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. EG Nr. L 368, S. 38).