# Gemeindewahlgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 25/1997

67.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindewahlgesetzes*)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 31/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1984, wird wie folgt geändert:

„§ 5

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 8 Abs. 1)

§ 6

Ausschluß vom Wahlrecht

Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung sind Personen

ausgeschlossen,

§ 7

Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor dem 1. Januar

des Jahres der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Ausländische Unionsbürger sind nicht wählbar, wenn sie in

dem Staat, dessen Bürger sie sind, von der Wählbarkeit infolge einer strafgerichtlichen Entscheidung ausgeschlossen sind.“

„§ 8a

Bekanntmachung für Unionsbürger

Der Bürgermeister hat die Bestimmungen der §§ 5, 6 und 7 sowie

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABl. EG Nr. L 368, S. 38).