# Sonderfächer mit dringendem Bedarf an Fachärzten

70.

Verordnungder Landesregierung über Sonderfächermit dringendem Bedarf an Fachärzten

Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 59/ 1997, wird verordnet:

In folgenden Sonderfächern besteht ein dringender Bedarf an Fachärzten: