# Aufhebung der Zonierungsverordnung der Gemeinde Egg durch den Verfassungsgerichtshof

71.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungder Verordnung der Gemeinde Egg,mit der als Betriebsgebiet ausgewiesene Flächenals Zone für gewerbliche undindustrielle Produktionsbetriebe festgelegt werden,durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 1997, V 138/94-16, die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Egg vom 17. Februar 1992, Z 063, mit der die als Betriebsgebiet ausgewiesenen Flächen der Gpen. 2490/3, 2493 und 10582/2, KG Egg, als Zone für gewerbliche und industrielle Produktionsbetriebe festgelegt werden, als gesetzwidrig aufgehoben.