# Baugesetz, Änderung

Regierungsvorlage 15/1997

72.

Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 33/1976, Nr. 34/1981, Nr. 2/1982, Nr. 47/1983, Nr. 34/1994 und Nr. 15/1996, wird wie folgt geändert:

„5. Abschnitt

Baubewilligungsverfahren undAnzeigeverfahren“

„1. Unterabschnitt

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtigeVorhaben“

„2. Unterabschnitt

Ordentliches Baubewilligungsverfahren“

„3. Unterabschnitt

Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

§ 36a

Antrag auf vereinfachtes Verfahren

Mit dem Bauantrag (§ 25) kann für nachstehende Vorhaben aufBauflächen der Antrag auf Durchführung eines vereinfachten Verfahrens gestellt werden:

§ 36b

Voraussetzungen

Ein vereinfachtes Verfahren darf nur durchgeführt werden,

wenn

§ 36c

Prüfung und Erledigung des Antrags

(1) Die Behörde hat einen Bauantrag, der mit einem Antrag

gemäß § 36a verbunden ist, ausschließlich dahingehend zu prüfen, ob

§ 36d

Errichtung nicht baubewilligungspflichtiger Vorhaben

(1) Wenn die Mitteilung gemäß § 36c Abs. 2 lit. b, daß das

Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig ist, ergangen ist, darfmit der Bauausführung begonnen werden. Das Vorhaben darf nurnach den vorgelegten Plänen, Berechnungen und Beschreibungen,den Vorschriften dieses Gesetzes sowie den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen errichtet werden.

(2) Für Abweichungen vom vorgelegten Plan gelten die Bestimmungen des § 35 sinngemäß.

(3) Das Recht zur Errichtung des Vorhabens erlischt, wenn

nicht binnen zwei Jahren nach Zustellung der Mitteilung, daß das Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig ist (§ 36c Abs. 2 lit. b), mit der Ausführung begonnen oder die bereits begonnene Ausführung durch zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist ist von der Behörde auf schriftlichen Antrag um jeweils zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist. Der § 36 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“