# Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, Entschädigung, Änderung

76.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Verordnung über Entschädigungen fürÜberwachungsorgane nachdem Landes-Luftreinhaltegesetz

Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl. Nr. 83/1994, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 1 hat es anstelle der lit. a und b zu lauten:

„a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß § 12 Abs.

1 der Luftreinhalteverordnung

1. von normalen Heizungsanlagen 215 S,

wobei die Überprüfung mehrerer

händisch betriebener Feststoff-

heizungen eines Betreibers in einem

Gebäude als eine Überprüfung zu

werten ist,

2. von Sonderanlagen,

ohne Messung der Staub- und

Stickstoffoxidemissionen 1.000 S,

mit Messung der Staub- und

Stickstoffoxidemissionen 4.000 S;

b) für Nachprüfungen gemäß

§ 12 Abs. 3 letzter Satz der

Luftreinhalteverordnung 100 S;

c) für die Entnahme und den Versand

einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der

Luftreinhalteverordnung 54 S;

d) für die schriftliche Mitteilung eines

Verdachtes an den Bürgermeister

gemäß der Feuerpolizeiordnung 54 S.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. November 1997 in Kraft.