# Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaft zur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997

80.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Ermächtigungder Bezirkshauptmannschaftenzur Entscheidung nach dem Fremdengesetz 1997

Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet:

§ 1

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen im Namen des Landeshauptmannes zu treffen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.