# Tourismusgesetz, Neukundmachung

86.

Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Tourismusgesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Tourismusgesetz neu kundgemacht.

Artikel II

(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 9/1978, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:

(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt, die Bezeichnungen der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert sowie hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.

Artikel III

Der Art. II Abs. 2 des Gesetzes über eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991, und die Art. II und III des Gesetzes über eine Änderung des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1996, werden als nicht mehr geltend festgestellt.

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Gesetzüber die Förderung und den Schutz des Tourismus

(Tourismusgesetz)

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Förderung des Tourismus

(1) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten sind verpflichtet, den im öffentlichen Interesse gelegenen Tourismus zu fördern. Das Land hat bei der Förderung auf eine zweckmäßige landesweite und regionale Zusammenarbeit Bedacht zu nehmen.

(2) Unter Tourismus im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit der Vorgänge und Wirkungen zu verstehen, die sich aus dem Aufenthalt von Gästen im Land ergeben, sofern der Aufenthalt nicht ausschließlich der unmittelbaren Berufstätigkeit oder dem Schulbesuch dient.

(3) Gäste im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhalten.

§ 2

Erklärung zur Tourismusgemeinde

Gemeinden, in denen der Tourismus von besonderer Bedeutung ist oder die sich die Förderung des Tourismus in besonderem Maße zur Aufgabe machen, können durch Beschluß der Gemeindevertretung zu Tourismusgemeinden erklärt werden.

§ 3

Ortsorganisation

(1) Tourismusgemeinden, die Tourismusbeiträge einheben und die in den vergangenen drei Tourismusjahren (1. November bis 31. Oktober) durchschnittlich mehr als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnet haben, sollen zur Erfüllung der mit dem Tourismus verbundenen Aufgaben entweder eine wirtschaftliche Unternehmung betreiben, sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einem Verein, der satzungsgemäß diese Aufgaben hat, beteiligen. Sofern die Gemeinde sich an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt, hat sie mindestens 51 v.H. der Stammeinlage zu übernehmen.

(2) Die Organisationseinheit oder wirtschaftliche Unternehmung der Gemeinde, die mit der Erfüllung der mit dem Tourismus verbundenen Aufgaben betraut ist, ist mit einer Ortsbezeichnung sowie dem Zusatz „Tourismus“ zu benennen. Sofern sich die Gemeinde an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einem Verein beteiligt, hat sie dafür zu sorgen, daß sich diese so bezeichnen.

§ 4

Beschäftigung befähigter Personen

(1) Tourismusgemeinden, die Tourismusbeiträge einheben und die in den vergangenen drei Tourismusjahren durchschnittlich mehr als 100.000 Gästenächtigungen verzeichnet haben, haben mit der Besorgung der Aufgaben des Tourismus eine dazu besonders befähigte Person zu betrauen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung einschlägiger Berufsausbildungen und praktischer Erfahrungen durch Verordnung festzusetzen, wann die Befähigung gegeben ist.

(2) Wenn sich die Tourismusgemeinde, die die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, gemäß § 3 Abs. 1 an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder an einem Verein beteiligt, hat sie dafür zu sorgen, daß diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder dieser Verein eine gemäß Abs. 1 befähigte Person beschäftigt. Solange dies geschieht, ist die Tourismusgemeinde von der Verpflichtung, eine solche Person zu beschäftigen, befreit.

§ 5

Schutz des Tourismus

Der Tourismus, insbesondere Maßnahmen und öffentliche Einrichtungen zu seiner Förderung, stehen unter einem besonderen Schutz.

II. Abschnitt

Tourismusbeiträge

§ 6

Ermächtigung zur Einhebung

Gemeinden, die sich gemäß § 2 zu Tourismusgemeinden erklärt haben, sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für tourismusfördernde Maßnahmen und Einrichtungen Tourismusbeiträge einzuheben.

§ 7

Abgabenschuldner

(1) Abgabepflichtig sind alle Personen, die von einem in der Gemeinde gelegenen Standort aus eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

(2) Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt das auf einen wirtschaftlichen Vorteil zielende Verhalten.

(3) Standort im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dient. Als Standorte gelten insbesondere auch Warenlager, Taxistandplätze und Baustellen, an denen mehr als zwölf Monate gearbeitet wurde oder voraussichtlich gearbeitet wird.

(4) Die Gebietskörperschaften sind nicht abgabepflichtig im Sinne des Abs. 1.

§ 8

Höhe der Abgabe,Bemessungsgrundlage

(1) Die Höhe des Tourismusbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Bemessungsgrundlage mit dem Hebesatz.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Abgabenschuldners richtet sich

danach, in welche Abgabegruppe er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu

einem bestimmten Erwerbszweig und der Einreihung der Gemeinde in

eine von drei Ortsklassen fällt. Sie beträgt für Abgabenschuldner

der

Abgabegruppe 1 90 v.H.

Abgabegruppe 2 70 v.H.

Abgabegruppe 3 50 v.H.

Abgabegruppe 4 30 v.H.

Abgabegruppe 5 15 v.H.

Abgabegruppe 6 10 v.H.

Abgabegruppe 7 5 v.H.

des abgabepflichtigen Umsatzes des zweitvorangegangenen Kalenderjahres. Weicht der Veranlagungszeitraum nach dem Umsatzsteuergesetz vom Kalenderjahr ab (Wirtschaftsjahr), so ist Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des abgabepflichtigen Umsatzes, der im zweitvorangegangenen Veranlagungszeitraum erzielt worden ist. Als Veranlagungszeitraum im Jahr des Überganges gilt das Jahr bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres.

(3) Bemessungsgrundlage für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit aufgenommen worden ist, ist der im Abs. 2 festgelegte Hundertsatz des in diesem Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes. Für das zweite und dritte Jahr ist Bemessungsgrundlage der Hundertsatz des im ersten Kalenderjahr erzielten abgabepflichtigen Umsatzes, erhöht um den Betrag, der nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen bei einer

ganzjährig ausgeübten Tätigkeit erzielt worden wäre.

(4) Für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit endet, ist der abgabepflichtige Umsatz der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im gleichen Zeitraum erzielte abgabepflichtige Umsatz.

(5) Treffen für den Abgabenschuldner mehrere Abgabegruppen zu, so kann der Umsatz auf diese nach einem glaubhaft gemachten Verhältnis aufgeteilt werden.

§ 9

Abgabegruppen, Ortsklassen

(1) Die Erwerbszweige sind durch Verordnung der Landesregierung in sieben Abgabegruppen einzuteilen. Für die Einreihung sind

(2) Die Einreihung ist für die Gemeinden der Ortsklassen A, B und C gesondert vorzunehmen. Zur Ortsklasse A gehört eine Gemeinde, in deren Gebiet im zweitvorangegangenen Jahr auf je einen Einwohner mindestens 100 Gästenächtigungen entfielen. Beträgt die Zahl der Nächtigungen mindestens 40, so gehört die Gemeinde der Ortsklasse B an. Die übrigen Gemeinden gehören der Ortsklasse C an.

(3) Für die Zahl der Einwohner ist der Jahresdurchschnitt der Verwaltungszählung maßgebend.

§ 10

Abgabepflichtiger Umsatz

(1) Der abgabepflichtige Umsatz ergibt sich aus der Summe der Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein selbständig Erwerbstätiger im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit gegen Entgelt ausführt, sowie dem Eigenverbrauch. Der § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, in der Fassung BGBl. Nr. 21/1995, ist sinngemäß anzuwenden. Ausgenommen sind:

(2) Bei Bankgeschäften ist der abgabepflichtige Umsatz das Eineinhalbfache der Summe der Provisions- und anderen Erträge aus Dienstleistungsgeschäften im Sinne der Anlage zu § 43 des Bankwesengesetzes. Im Bauspargeschäft sind abgabepflichtiger Umsatz die Verwaltungsgebühren und Zinsenerträge aus Verträgen mit Personen, die ihren Wohnsitz in Vorarlberg haben.

(3) Bei den Reisebüros und Reiseleitern sind der abgabepflichtige Umsatz aus den Besorgungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Bruttoerträge sowie aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen.

(4) Bei den Werbungsmittlern ist der abgabepflichtige Umsatz aus den Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen.

(5) Bei den Versicherungsunternehmen ist der abgabepflichtige Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der abgegrenzten Prämien, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgelts entweder der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in Vorarlberg hat oder die versicherte Sache sich in Vorarlberg befindet.

(6) Bei den Spielbanken ist der abgabepflichtige Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen im Sinne des § 28 Abs. 2 des Glücksspielgesetzes.

(7) Werden Standorte in mehreren Gemeinden unterhalten oder erstreckt sich der Standort auf mehrere Gemeinden und läßt sich der auf die einzelne Gemeinde entfallende Umsatz nicht nachweisen, so ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden nach dem vom Finanzamt aufgrund der Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 ermittelten Anteile aufzuteilen. Wenn nicht für alle Standorte ein Zerlegungsanteil ausgewiesen ist, hat das Landesabgabenamt auf Antrag die Zerlegungsanteile festzusetzen. Dabei ist der § 10 des Kommunalsteuergesetzes 1993 sinngemäß anzuwenden.

§ 11

Hebesatz

(1) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung jährlich den Hebesatz festzusetzen. Dieser ergibt sich aus dem veranschlagten Gesamtaufkommen, geteilt durch die Summe der Bemessungsgrundlagen der für das vorangegangene Kalenderjahr zu entrichtenden Tourismusbeiträge.

(2) Das veranschlagte Gesamtaufkommen darf die Summe der Beträge, die unter Zugrundelegung der Ergebnisse des dem Beitragszeitraum zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln sind aus

(3) Zur erstmaligen Berechnung des Hebesatzes haben die Abgabenschuldner innerhalb von drei Monaten nach Aufforderung durch die Gemeinde dieser jenen Umsatz bekanntzugeben, der für die Beitragsbemessung des Vorjahres maßgebend gewesen wäre.

(4) In der Berechnung nach Abs. 2 lit. a ist statt mit der Hälfte mit drei Viertel des höchstzulässigen Betrages zu vervielfachen, wenn in der Gemeinde

§ 12

Bemessung und Entrichtung der Abgabe

(1) Der Abgabenschuldner hat jährlich bis spätestens 15. Juni die Abgabe zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenschuldner hat über alle für die Feststellung des abgabepflichtigen Umsatzes erforderlichen Angaben Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Den Organen der Behörde ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Die Abgabe gilt mit der Entrichtung als festgesetzt.

(2) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe für das Jahr, in dem die abgabepflichtige Tätigkeit aufgenommen worden ist, sind im folgenden Jahr durchzuführen.

(3) Endet die abgabepflichtige Tätigkeit während des Jahres, so hat die Behörde auf Verlangen des Abgabenschuldners die Abgabe mit Bescheid festzusetzen.

(4) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe können unterbleiben, wenn der Abgabenbetrag 200 S nicht erreicht.

(5) Die Behörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner die Abgabe nicht entrichtet oder sich die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabenschuldner nachträglich die Mängel behebt.

(6) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe haben für die Vermietung jener Ferienwohnungen zu unterbleiben, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist.

III. Abschnitt

Gästetaxe

§ 13

Ermächtigung zur Einhebung

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und tourismusfördernde Maßnahmen eine Abgabe, im folgenden Gästetaxe genannt, einzuheben.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gästetaxe, insbesondere über Höhe, zeitliche Beschränkungen der Abgabepflicht, besondere Befreiungsgründe sowie bei der Rechnungslegung zu verwendende Vordrucke, sind aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung der Gemeindevertretung (Taxordnung) zu treffen.

(3) Die Gemeinde hat den Inhabern von Beherbergungsbetrieben eine Ausfertigung der Taxordnung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Inhaber von Beherbergungsbetrieben haben ihren Gästen auf Verlangen in die Taxordnung Einsicht zu gewähren.

§ 14

Abgabenschuldner

Abgabepflichtig sind alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigen.

§ 15

Befreiungen

(1) Von der Abgabepflicht sind befreit:

(2) Personen, die in einer Wohnung im Sinne des § 18 Abs. 1 nächtigen, sind mit Ausnahme des Wohnungsinhabers – unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 – von der Abgabepflicht befreit, wenn für den Wohnungsinhaber die Gästetaxe mit einem Pauschalbetrag festgesetzt ist.

(3) Die Befreiungsgründe sind vom Abgabenschuldner oder vom Unterkunftsgeber auf Verlangen nachzuweisen.

§ 16

Ausmaß

(1) Die Gästetaxe ist in der Taxordnung nach feststehenden Beträgen zu bestimmen. Dabei ist auf den Aufwand gemäß § 13 Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

(2) Die Gästetaxe kann nach Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft oder auch nur für bestimmte Zeitabschnitte des Jahres eingehoben werden.

(3) Die Gästetaxe ist mit höchstens 10 S je Nächtigung festzusetzen. Dieser Betrag ist durch Verordnung der Landesregierung bei Änderungen des von ihr kundgemachten Lebenshaltungskostenindex entsprechend abzuändern. Indexänderungen sind jedoch erst zu berücksichtigen, wenn sie 1 S ausmachen.

(4) Für die Gemeinde Mittelberg ist durch Verordnung der Landesregierung für die Schillingbeträge gemäß Abs. 3 ein der Kaufkraft entsprechender Umrechnungsschlüssel in Deutsche Mark festzusetzen.

§ 17

Fälligkeit und Entrichtung

(1) Die Gästetaxe ist am letzten Aufenthaltstag fällig.

(2) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Gästetaxe vom Abgabenschuldner einzuheben und haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht.

(3) Der Unterkunftsgeber hat der Gemeinde spätestens bis zu dem von der Gemeindevertretung mit Verordnung festgelegten Zeitpunkt über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.

(4) Unterkunftsgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.

(5) Mangels eines Unterkunftsgebers ist die Gästetaxe bei Fälligkeit vom Abgabenschuldner selbst an die Gemeinde abzuführen.

(6) Die Taxordnung kann bestimmen, daß bei der Rechnungslegung Vordrucke zu verwenden sind. Solche Vordrucke hat die Gemeinde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 18

Pauschalierung

(1) Für Abgabepflichtige, die als dinglich Berechtigte, Mieter oder Entleiher eine Wohnung innehaben (Wohnungsinhaber), die nicht ständig der Deckung ihres ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dient, insbesondere eine Wohnung, die nur während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig benützt wird, ist die Gästetaxe, wenn dies im Interesse der Einfachheit oder Zweckmäßigkeit gelegen ist, auf Antrag oder von Amts wegen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.

(2) Der Pauschalbetrag ist für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr unter Zugrundelegung des für die Gästetaxe gemäß § 16 festgesetzten Betrages und der nach den gegebenen Umständen zu erwartenden Anzahl von Nächtigungen von Gästen (§ 1 Abs. 3), soweit auf sie nicht die Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 1 zutreffen, zu bemessen.

(3) Wenn die tatsächlichen Verhältnisse von den der Pauschalierung zugrunde gelegten wesentlich abweichen, ist der Bescheid über die Pauschalierung auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend abzuändern.

(4) Im Falle einer Pauschalierung finden die Bestimmungen des § 17 keine Anwendung.

IV. Abschnitt

Strafbestimmungen,eigener Wirkungsbereich

§ 19

Strafen

(1) Mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer

(2) Eine Bestrafung nach Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Schriftstücke oder bildliche Darstellungen, die Gegenstand einer Übertretung nach Abs. 1 lit. b und c bilden, sind für verfallen zu erklären.

(4) Außerhalb von Vorarlberg im Inland begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.

(5) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie auf inländischen Schiffen auf dem Bodensee nicht im Inland begangen werden. Zur Ahndung solcher Verwaltungsübertretungen ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.

(6) Der Versuch ist strafbar.

§ 20

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 21

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 dürfen bis einschließlich 31. Oktober 1998 bisherige Bezeichnungen weiterverwendet werden.

(2) Das Erfordernis gemäß § 4 Abs. 1 erfüllen auch Personen, die am 1. November 1996 bei einer Gemeinde, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einem Verein gemäß § 3 Abs. 1 beschäftigt sind und Aufgaben des Tourismus in leitender Stellung zu besorgen haben.