# Hausbesorger-Entgeltverordnung

102.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Festsetzungdes Entgeltes, des Materialkostenersatzesund des Sperrgeldes für Hausbesorger

(Hausbesorger-Entgeltverordnung)

Auf Grund der §§ 7 Abs. 4 bis 7, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992, wird verordnet:

§ 1

Entgelt

(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.

(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:

a) für Wohnungen pro Quadratmeter

Nutzfläche 2,27 S,

b) für andere Räumlichkeiten pro

Quadratmeter Nutzfläche 2,27 S,

c) für das Reinigen der Gehsteige und

deren Bestreuung bei Glatteis gemäß

§ 4 Abs. 1 Z. 1 lit. e des Hausbesorger-

gesetzes pro Quadratmeter der zu

reinigenden Fläche 4,19 S.

§ 2

Materialkostenersatz

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle zehn Groschen aufzurunden.

§ 3

Aufrundung

Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren vollen Schillingbetrag aufzurunden.

§ 4

Sperrgeld

Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 45 S und, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 50 S festgesetzt.

§ 5

Begünstigungsklausel

Sollte sich aufgrund der §§ 1 und 2 insgesamt eine für den Hausbesorger geringere Entlohnung als bisher ergeben, so gebührt ihm das bisher ausbezahlte Entgelt weiterhin.

§ 6

Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes

Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 71/1996, festgesetzten Entgelt für das Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a, b und c jeweils 2,0 v.H.

§ 7

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 71/1996, außer Kraft.