# Berichtigung eines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

103.

Kundmachungder Landesregierung über die Berichtigungeines Druckfehlers im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:

Im § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Vereinigungen zur Bestellung und über die Entschädigung des Naturschutzanwaltes und seines Stellvertreters, LGBl. Nr. 30/1997, hat der zweite Satz zu entfallen.