# Gemeindebedienstete, Teuerungszulage

99.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerweiteren Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten

Auf Grund des § 58 Abs. 5 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 50/1995, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebediensteten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 1,9 v.H. zu gewähren.

§ 2

(1) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 34/1972, Nr. 51/1972, Nr. 42/1973, Nr. 60/1974, Nr. 43/1975, Nr. 59/1976, Nr. 35/ 1977, Nr. 37/1978, Nr. 52/1979, Nr. 42/1980, Nr. 46/1981, Nr. 47/1982, Nr. 39/1983, Nr. 52/1984, Nr. 50/1985, Nr. 42/1986, Nr. 70/1987, Nr. 65/1988, Nr. 53/1989 und Nr. 44/1990, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung und der Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(2) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 58/1991, Nr. 52/1992 und Nr. 72/1993, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für die Berechnung des Monatsbezuges der Gemeindeagestellten in handwerklicher Verwendung.

(3) Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Gemeindebediensteten, LGBl. Nr. 73/1994, Nr. 65/1995 und Nr. 66/1996, bleiben unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.