# Sozialhilfegesetz, Neukundmachung

1.

Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Sozialhilfegesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Sozialhilfegesetz neu kundgemacht.

Artikel II

(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:

(2) Es werden ferner

Artikel III

Die Wortfolge „unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4“ im § 27 Abs. 1 sowie die §§ 27 Abs. 3 und 4, 28 sowie 29 Abs. 1 und 2 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, die Wortfolge „des § 28 Abs. 2 zweiter und dritter Satz“ im § 20c Abs. 3 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1997, der Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 18/1986, der Art. II des Gesetzes über eine Änderung des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 56/1993, der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 56/1993, und der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 6/1997, werden als nicht mehr geltend festgestellt.

### Anlage {#prov_anlage}

Gesetzüber die Sozialhilfe

(Sozialhilfegesetz – SHG)

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

(1) Sozialhilfe ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.

(2) Sozialhilfe ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.

(3) Hilfsbedürftig ist,

(4) Im Sinne des Abs. 3 sind bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit insbesondere Leistungen aufgrund des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, des Landes-Pflegegeldgesetzes und des Behindertengesetzes sowie aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 8 Abs. 1 und 3 zu berücksichtigen.

(5) Durch dieses Gesetz werden das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, das Landes-Pflegegeldgesetz, das Behindertengesetz, das Gesetz über die Durchführung des österreichisch-deutschen Finanz und Ausgleichsvertrages, LGBl. Nr. 14/ 1963, sowie Staatsverträge nicht berührt.

§ 2

Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe ist auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.

(2) Sozialhilfe ist vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden kann.

(3) Sozialhilfe ist auch nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Sozialhilfe zu sichern.

(4) Bei der Gewährung der Sozialhilfe ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, daß bei möglichst geringer Einflußnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfsbedürftige zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.

(5) Ansprüche auf Leistungen der Sozialhilfe dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

§ 3

Personenkreis und Umfang der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren.

(2) Den Inländern sind gleichgestellt:

(3) Die Landesregierung hat die Zustimmung nach Abs. 2 lit. e zu erteilen, wenn im Hinblick auf die für Sozialhilfe zur Verfügung stehenden Mittel und Einrichtungen keine Beeinträchtigung des vollen Umfanges der Sozialhilfe für Inländer und für die ihnen Gleichgestellten zu befürchten ist.

(4) Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Sozialhilfe zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, daß die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Sozialhilfe bedingt ist.

(5) Hilfsbedürftigen Ausländern, sofern sie nicht nach Abs. 2 Inländern gleichgestellt sind, ist nur der ausreichende Lebensunterhalt (§ 5), Krankenhilfe (§ 6 Abs. 2) sowie Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 6 Abs. 4) zu gewähren. Außerdem sind die Kosten für eine einfache Bestattung (§ 7) zu übernehmen.

(6) Einem Inländer, der im Ausland wohnt, kann Sozialhilfe gewährt werden, wenn er vor der Ausreise ins Ausland durch sechs Monate hindurch seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg gehabt hat, ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht und infolge der Abschiebung dem Land voraussichtlich höhere Kosten erwachsen würden, als sie zu erwarten sind, wenn dem im Ausland wohnenden Inländer Sozialhilfe gewährt wird. Sofern die Abschiebung eine Härte bedeutet, kann Sozialhilfe auch dann gewährt werden, wenn die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht erheblich höher sind als die dem Land im Falle der Abschiebung voraussichtlich erwachsenden Kosten.

(7) Der Abs. 6 gilt sinngemäß auch für die in Abs. 2 lit. a und b genannten Personen.

2. Abschnitt

Arten, Form und Ausmaß der Sozialhilfe

§ 4

Arten der Sozialhilfe

(1) Sozialhilfe hat zu bestehen in

(2) Über die Gewährung des ausreichenden

Lebensunterhaltes (§ 5), der Krankenhilfe (§ 6 Abs. 2), der Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen (§ 6 Abs. 4) sowie über die Übernahme der Bestattungskosten (§ 7) ist im Verwaltungsweg zu entscheiden. Im übrigen obliegt die Gewährung von Sozialhilfe dem Land als Träger von Privatrechten.

§ 5

Lebensunterhalt

Der ausreichende Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für die gewöhnlichen Bedürfnisse, insbesondere Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege.

§ 6

Hilfe in besonderen Lebenslagen

(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfaßt Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen eines Menschen. Hiezu gehören insbesondere

(2) Die Krankenhilfe umfaßt Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten.

(3) Die vorbeugende Gesundheitshilfe umfaßt Maßnahmen zur Abwehr einer Erkrankung oder eines sonstigen Gesundheitsschadens.

(4) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen umfaßt die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft und der Entbindung stehenden medizinischen und wirtschaftlichen Maßnahmen.

(5) Die Hilfe für Familien umfaßt Maßnahmen, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens, der sozialen Eingliederung von Familien und der Eingliederung elternloser Kinder in Familien oder familienähnliche Gemeinschaften dienen.

(6) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfaßt Maßnahmen, die aufgrund der Pflegebedürftigkeit des Hilfesuchenden notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der Betreuung und Hilfe bedarf. Die Hilfe für alte Menschen umfaßt Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.

(7) Die Hilfen in besonderen Lebenslagen können nebeneinander gewährt werden.

§ 7

Bestattungskosten

Die Kosten einer einfachen Bestattung eines Menschen sind zu übernehmen, soweit sie nicht aus dessen Vermögen getragen werden können und für sie auch nicht andere Personen oder Einrichtungen aufkommen. Der Verstorbene gilt als Empfänger der Sozialhilfe.

§ 8

Form und Ausmaß der Sozialhilfe

(1) Die Sozialhilfe kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gewährt werden. Geldleistungen können auch als Darlehen gegeben werden. Das Ausmaß der Sozialhilfe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.

(2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.

(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbsondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, daß eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.

(4) Einkommen eines mit dem Hilfsbedürftigen in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen haben bei der Bemessung der Sozialhilfe insoweit unberücksichtigt zu bleiben, als sonst eine Schmälerung des Anspruches des Hilfsbedürftigen oder seiner anderen unterhaltsberechtigten Angehörigen eintreten würde. Dies gilt nicht, insoweit dieser Angehörige seinerseits zur Unterhaltsleistung an diese Personen verpflichtet ist.

(5) Wenn ein Hilfsbedürftiger seine Hilfsbedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat oder trotz Belehrung und Ermahnung mit den eigenen oder ihm zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht, ist die Sozialhilfe auf das unerläßliche Mindestmaß einzuschränken. Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter Angehöriger darf dadurch jedoch nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Form und das Ausmaß der Sozialhilfe zu erlassen. Hiebei sind unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten in Vorarlberg für die Bemessung des ausreichenden

Lebensunterhaltes Richtsätze festzusetzen. Ferner hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind.

3. Abschnitt

Ersatzansprüche

§ 9

Ersatz durch den Empfänger der Sozialhilfe

(1) Der Empfänger der Sozialhilfe hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen,

(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Sozialhilfe gefährdet würde.

(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlaß des Empfängers der Sozialhilfe über.

§ 10

Ersatz durch Dritte

Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.

§ 11

Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche nach den §§ 9 und 10 können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des § 9 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 10 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche.

(2) Über den Kostenersatz nach § 10 können mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn

sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.

(3) Über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

§ 12

Übergang von Rechtsansprüchen

(1) Hat ein Empfänger der Sozialhilfe für die Zeit, für die ihm Sozialhilfe gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Sozialhilfe befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 15), sofern sich aus den Vorschriften im Sinne des § 34 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Sozialhilfe auf das Land übergeht.

(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Sozialhilfe, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Sozialhilfe entstanden sind bzw. entstehen.

§ 13

Ersatzansprüche Dritter

(1) Mußte einem Hilfsbedürftigen so dringend Hilfe gewährt werden, daß die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Sozialhilfe aufgewendet wurden.

(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirkshauptmannschaft (§ 15) Sozialhilfe hätte leisten müssen.

(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.

4. Abschnitt

Organisation der Sozialhilfe

§ 14

Träger der Sozialhilfe

Das Land ist Träger der Sozialhilfe und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Gemeinden oder dem Sozialfonds übertragen sind, zu besorgen.

§ 15

Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen sind von der Landesregierung nach Anhörung des Sozialfonds zu erlassen. Im übrigen ist für behördliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft sachlich zuständig.

(2) Für andere als behördliche Maßnahmen des Landes ist, soweit es sich um die Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen, den Abschluß von Vergleichen nach § 11 Abs. 2, die Geltendmachung der nach § 12 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche, die Geltendmachung der Rechte des Landes nach den Vorschriften im Sinne des § 34 und die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern handelt, die Bezirkshauptmannschaft, ansonsten die Landesregierung sachlich zuständig.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft richtet sich

(4) Die nach Abs. 3 lit. a zuständige Bezirkshauptmannschaft kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ihre Zuständigkeit im Einzelfall der nach Abs. 3 lit. b zuständigen Bezirkshauptmannschaft übertragen.

(5) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirkshauptmannschaft die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 3 zuständigen Bezirkshauptmannschaft abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung alle oder einzelne Gemeinden damit betrauen, nach Abs. 1 und 2 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fallende Angelegenheiten, ausgenommen die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, im Namen der Bezirkshauptmannschaft zu besorgen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Betrauung einer Gemeinde ist überdies nur zulässig, wenn sie zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten bereit ist und über fachlich geeignetes Personal in der erforderlichen Anzahl und die erforderliche sachliche Ausstattung verfügt.

(7) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit werden durch die Abs. 3 bis 5 nicht berührt.

§ 16

Schiedskommission für Sozialhilfekosten

(1) Die Schiedskommission für Sozialhilfekosten entscheidet auf Antrag des Sozialfonds oder einer Gemeinde über den Ersatz des Zweckaufwandes (§ 22 Abs. 2) und auf Antrag des Sozialfonds, des Landes oder einer Gemeinde über die Leistung der Beiträge und Vorschüsse (§ 24). Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Entstehung des Zweckaufwandes bzw. nach Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge und Vorschüsse auf das Land und die einzelnen Gemeinden zu stellen.

(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Richter ist von der Landesregierung mit Zustimmung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch auf fünf Jahre zu bestellen. Je ein weiteres Mitglied ist von der Landesregierung und vom Vorarlberger Gemeindeverband auf fünf Jahre zu bestellen. Wenn der Vorarlberger Gemeindeverband das Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung bestellt, so ist die Bestellung von der Landesregierung vorzunehmen. Für jedes Mitglied der Kommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

(3) Die Schiedskommission hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung, das auch die Geschäfte der Schiedskommission zu besorgen hat. Zu einem gültigen Beschluß ist die Anwesenheit aller Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bescheide der Schiedskommission sind endgültig und können im Verwaltungsweg weder aufgehoben noch abgeändert werden. Den Mitgliedern gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Sitzungen durch Verordnung festzusetzen.

(4) Für das Verfahren vor der Schiedskommission gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

§ 17

Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege

(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen zur Mitarbeit in der Sozialhilfe heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes förderlich erscheint.

(2) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten und der Sozialfonds können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.

(3) Falls bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege Mißstände auftreten, hat die Landesregierung für deren Beseitigung zu sorgen und erforderlichenfalls den Betrieb einzustellen. Bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, hat die Landesregierung überdies die zweckentsprechende Verwendung der Förderungsmittel (Abs. 2) zu prüfen und sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob die Einrichtungen eine fachgerechte Sozialhilfe ermöglichen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Personen, die in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätig sind, Berufsabzeichen und Berufsbezeichnungen schaffen. Die Landesregierung hat das Recht zum Tragen eines solchen Berufsabzeichens bzw. zur Führung einer solchen Berufsbezeichnung zu verleihen, wenn die besondere Eignung für den Dienst in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege durch eine entsprechende Ausbildung oder eine längere praktische Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, durch welche Ausbildung oder praktische Tätigkeit die erforderliche Eignung insbesondere nachgewiesen werden kann.

§ 18

Gemeinden, eigener Wirkungsbereich

(1) Den Gemeinden obliegt die örtliche Planung von Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit. Dabei haben sie auf Planungen des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen. Die Planung der Gemeinden muß den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere den §§ 1, 2 und 8, entsprechen.

(2) Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde hinzuwirken, die soziale Dienstleistungen für Hilfsbedürftige erbringen.

(3) Die Auflassung von Einrichtungen der Gemeinden zur Unterbringung Hilfsbedürftiger (Versorgungsheime) bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die beabsichtigte Auflassung die Sicherstellung der Unterbringung Hilfsbedürftiger gefährdet würde.

(4) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene der §§ 15 Abs. 6 und 33 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 33 Abs. 2 bis 5 und 8 geregelten Aufgaben sind vom Bürgermeister zu besorgen.

§ 19

Mitwirkung von Bundesorganen

(1) Die österreichischen Vertretungsbehörden haben im Falle des § 3 Abs. 6 und 7 Anträge entgegenzunehmen sowie auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) insbesonders bei der Durchführung von Erhebungen und bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken.

(2) Die Gerichte haben auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren.

(3) Die Finanzämter haben auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches auf Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) über alle Tatsachen Auskunft zu geben, die Ansprüche aus der Sozialversicherung sowie das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsbedürftigen oder eines Ersatzpflichtigen betreffen.

5. Abschnitt

Sozialfonds, Kosten der Sozialhilfe

§ 20

Errichtung und Zweck des Sozialfonds

(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Sozialhilfe durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“.

(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.

§ 21

Aufgaben des Sozialfonds

Aufgaben des Sozialfonds sind

§ 22

Kostentragung

(1) Zu den Kosten der Sozialhilfe gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand einschließlich der Förderungen nach § 17 Abs. 2 und des Aufwandes, der aufgrund von Verordnungen nach § 32, aufgrund von Verpflichtungen nach den durch dieses Gesetz außer Kraft getretenen fürsorgerechtlichen Bestimmungen und im Rahmen der Rechtsnachfolge nach den Bezirksfürsorgeverbänden (§ 40) zu tragen ist. Zu den Kosten der Sozialhilfe gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.

(2) Der Sozialfonds hat, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Sozialhilfe, die nicht durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen. Er hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen (§§ 15 Abs. 6 und 33 Abs. 1) den hiedurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze können mit den nach § 24 Abs. 5 zu leistenden Vorschüssen verrechnet werden.

(3) Leistungen, die das Land aufgrund der §§ 9, 10 und 12, der Vorschriften im Sinne des § 34 oder aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des § 32 erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der Sozialhilfe oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Einnahmen des Landes sind in der durchlaufenden Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.

(4) Das Land und die Gemeinden haben die Kosten ihrer Förderungstätigkeit (§ 17 Abs. 2) zu tragen. Die Gemeinden haben außerdem, soweit nicht Förderungen des Sozialfonds geleistet werden, die sich aus der Besorgung der in § 18 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben ergebenden Kosten zu tragen.

§ 23

Mittel des Sozialfonds

(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus

(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.

§ 24

Beiträge des Landes und der Gemeinden

(1) Zu den vom Sozialfonds nach § 22 Abs. 2 zu tragenden oder zu ersetzenden Kosten, die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben jährlich das Land einen Beitrag in Höhe von 60 v.H. und die Gemeinden einen Beitrag in Höhe von 40 v.H. zu leisten.

(2) Der Beitrag der Gemeinden ist auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanzkraft aufzuteilen, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat. Die Finanzkraft ist durch Heranziehung folgender Gemeindeeinnahmen des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu ermitteln:

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß die einzelnen Gemeinden als Teil des Beitrages nach Abs. 1 einzelfallbezogene Beiträge nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Hilfsbedürftigen (Abs. 4) zu leisten haben (Einzelfallbeiträge). Einzelfallbeiträge dürfen nur hinsichtlich der vom Sozialfonds zu tragenden Kosten für Unterkunft im Rahmen der Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes und für die Unterbringung in Anstalten, Heimen und anderen Einrichtungen im Rahmen einer Hilfe für alte und pflegebedürftige Menschen vorgesehen werden. Die Höhe des Einzelfallbeitrages ist in einem Prozentsatz dieser Kosten, der 10 v.H. nicht übersteigen darf, festzulegen. Einzelfallbeiträge sind nicht zu leisten, wenn der Einsatz der Sozialhilfe vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist. Einzelfallbeiträge sind von den in einem Beitragsjahr anfallenden Kosten zu ermitteln.

(4) Einer Gemeinde sind jene Hilfsbedürftigen zuzurechnen, die dort den Hauptwohnsitz haben. Abweichend davon sind Hilfsbedürftige, die nur aufgrund ihres Aufenthaltes in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde haben, jener Gemeinde des Landes zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung ihren Hauptwohnsitz hatten. Wenn sich Hilfsbedürftige unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung in weiteren derartigen Einrichtungen aufgehalten haben, so sind sie jener Gemeinde des Landes zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in diesen Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz hatten. Diese abweichende Regelung gilt nicht für Hilfsbedürftige, die bereits seit dem Stichtag einer Volkszählung in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen untergebracht sind, hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Jänner des diesem Stichtag folgenden Kalenderjahres sowie für Hilfsbedürftige, die sich in diesen Einrichtungen vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bereits seit mehr als zwei Jahren aufgehalten haben. Hilfsbedürftige, die nur aufgrund ihres Aufenthaltes in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde haben und unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes hatten, sind dieser Gemeinde ab dem 1. Jänner des auf den Stichtag einer Volkszählung folgenden Kalenderjahres zuzurechnen.

(5) Der Beitrag des Landes (Abs. 1) und die Beitragsanteile der Gemeinden (Abs. 2 und 3) werden mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge auf das Land und die einzelnen Gemeinden fällig. Das Land hat dem Sozialfonds jeweils bis zum 1. jeden Monats des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Zwölftels des zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Gemeinden haben dem Fonds jeweils bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Fonds auszugehen.

(6) Soweit dem Sozialfonds die finanzielle Bedeckung fehlt, hat das Land vorübergehend gegen nachträgliche Verrechnung mit seinen Vorschüssen und Beiträgen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

§ 25

Voranschlag und Rechnungsabschlußdes Sozialfonds

(1) Der Sozialfonds ist verpflichtet, hinsichtlich Form und Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses die für das Land geltenden Vorschriften anzuwenden.

(2) Der Beitrag des Landes darf höchstens in jener Höhe in den entsprechenden Einnahmenansätzen des Voranschlags ausgewiesen werden, in der ihn das Land dem Fonds zur Verfügung stellt. Der Beitrag der Gemeinden ist entsprechend dem Anteilsverhältnis nach § 24 Abs. 1 auszuweisen.

(3) Das Kuratorium kann festlegen, innerhalb welcher Schranken einzelne Ausgabenansätze des Voranschlags überschritten werden können, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Das Kuratorium kann den Vorsitzenden zu solchen Kreditüberschreitungen ermächtigen.

§ 26

Organe des Sozialfonds

Organe des Sozialfonds sind

§ 27

Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören mit beschließender Stimme an:

(2) Dem Kuratorium gehören weiters vier Mitglieder aus dem Kreise der in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich besonders befähigten Personen mit beratender Stimme an. Sie sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden bzw. zu bestellen. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Entsendung bzw. Bestellung der neuen Mitglieder weiter.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Die Vertretung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.

(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 2 ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen.

(6) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Sozialfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere

(7) Alle Beratungsgegenstände sind einer Vorberatung zu unterziehen, in der den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung kann nur durchgeführt werden, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(8) Nach der Vorberatung ist in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder, wenn erforderlich nach einer weiteren Beratung, die Beschlußfassung durchzuführen. Die Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 28

Vorsitzender

(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist das für die Angelegenheiten der Sozialhilfe zuständige Mitglied der Landesregierung (§ 27 Abs. 1 lit. a).

(2) Dem Vorsitzenden obliegen

(3) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.

(4) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen (§ 27 Abs. 7) erforderlichenfalls weitere Fachleute, insbesondere auch Vertreter von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, beiziehen.

(5) Kann in dringenden Fällen der Beschluß des Kuratoriums nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Sozialfonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, namens des Kuratoriums tätig zu werden.

(6) Verfügungen gemäß Abs. 5 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Vorsitzenden dem Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.

§ 29

Geschäftsführung, Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsführung des Sozialfonds obliegt dem Amt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums nach § 27 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, nach § 27 Abs. 1 lit. b zu enthalten hat.

(3) Beschlüsse des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Das Kuratorium kann beschließen, daß bestimmte Beschlüsse aus öffentlichen Rücksichten nicht verlautbart werden dürfen.

§ 30

Förderungsverfahren

(1) Die Förderungswerber haben dem Sozialfonds oder von ihm beauftragten Personen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(2) Förderungen durch den Sozialfonds sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben die Verpflichtung des Förderungsempfängers zu enthalten, dem Sozialfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall eine Prüfung an Ort und Stelle durch den Fonds oder von ihm beauftragte Personen zu dulden.

§ 31

Aufsicht über den Sozialfonds

(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Sozialfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.

(2) Der Sozialfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen sowie ihr spätestens fünf Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres den Rechnungsabschluß und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluß des Sozialfonds zur Kenntnis zu bringen und über die Tätigkeit des Fonds zu berichten. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.

6. Abschnitt

Verfahrens, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 32

Vereinbarungen mit anderen Ländern

Die Landesregierung hat die in staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Sozialhilfeträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen

§ 33

Mitwirkung der Gemeinden in Verfahren

(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Sozialhilfeleistungen mitzuwirken.

(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.

(3) Wenn anzunehmen ist, daß im Falle der Gewährung von Sozialhilfe Einzelfallbeiträge (§ 24 Abs. 3) zu leisten sind, hat die Bezirkshauptmannschaft der voraussichtlich zur Leistung verpflichteten Gemeinde unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 zu geben, wenn

(4) Wenn die Gemeinde, die voraussichtlich zur Leistung von Einzelfallbeiträgen verpflichtet ist, eine Stellungnahme mit einem begründeten Lösungsvorschlag abgibt, kann sie zugleich verlangen, daß sie vor einer abweichenden Entscheidung noch einmal gehört wird.

(5) Weicht die Entscheidung in der Sache von der fristgerecht abgegebenen, mit einem begründeten Lösungsvorschlag verbundenen Stellungnahme der voraussichtlich zur Leistung von Einzelfallbeiträgen verpflichteten Gemeinde ab oder wurde diese entgegen Abs. 3 und 7 nicht gehört, so kann sie dagegen Berufung einbringen oder, falls es sich nicht um einen Bescheid handelt, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Überprüfung der Entscheidung durch die Landesregierung beantragen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Wird aufgrund einer Berufung nach Abs. 5 der angefochtene Bescheid aufgehoben oder abgeändert, so sind bereits erbrachte Sozialhilfeleistungen nicht zu ersetzen.

(7) Im Falle der Unaufschiebbarkeit kann die Bezirkshauptmannschaft abweichend von Abs. 3 ohne Anhörung der Gemeinde entscheiden. Diesfalls ist die Gewährung von Sozialhilfe auf die unbedingt notwendige Dauer zu begrenzen.

(8) Wenn dies für die Ermittlung der zu gewährenden Sozialhilfe zweckmäßig und im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen und sparsamen Aufwandes gelegen ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, in welchen weiteren Fällen die Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 3 und 7 mitwirken.

§ 34

Beziehungen zu den Trägern derSozialversicherung

Für die Beziehungen des Landes zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Sozialhilfe einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.

§ 35

Gemeinde Mittelberg

Bei der Festsetzung von Geldleistungen für den Bereich der Gemeinde Mittelberg ist auf das Verhältnis der Kaufkraft der in dieser Gemeinde üblichen Währung zur inländischen Währung Bedacht zu nehmen.

§ 36

Anzeigepflicht, Auskunftspflicht

(1) Der Empfänger von Sozialhilfe ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Sozialhilfe maßgebenden Verhältnissen der Bezirkshauptmannschaft (§ 15 Abs. 3 lit. b) binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(2) Der Arbeitgeber eines Hilfsbedürftigen oder eines Ersatzpflichtigen hat der Bezirkshauptmannschaft (§ 15) auf Ersuchen innert der gesetzten Frist, die eine Woche nicht unterschreiten darf, über alle Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsbedürftigen oder eines Ersatzpflichtigen betreffen, Auskunft zu erteilen.

§ 37

Ermittlung, Verarbeitung undÜbermittlung von Daten

(1) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes Daten der Hilfsbedürftigen, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen betreffend Personalien, Versicherungsnummer, Einkommen und Vermögen sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten.

(2) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 ermittelten und verarbeiteten Daten an Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die zur Mitarbeit in der Sozialhilfe herangezogen werden, ist zulässig, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Einrichtungen übertragenen Aufgaben sind.

§ 38

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 39

Abgabenfreiheit

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Sozialhilfe verwendet werden sollen, sind keine Landes und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 40

Auflösung der Bezirksfürsorgeverbände

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Bezirksfürsorgeverbände aufgelöst. Rechtsnachfolger der Bezirksfürsorgeverbände ist das Land. Alle Rechte und Pflichten der Bezirksfürsorgeverbände sind solche des Landes.

(2) Die Grundbuchsgerichte haben auf Antrag die zur Berichtigung des Grundbuches erforderlichen Eintragungen vorzunehmen (§ 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955).

§ 41

Außerkrafttreten

Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften, soweit sie für den Bereich des Landes Vorarlberg noch als landesrechtliche Vorschriften in Geltung stehen, außer Kraft: