# Gemeindebedienstetengesetz, Änderung

Selbstständiger Antrag 72/1997

6.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997 und Nr. 64/ 1997, wird geändert wie folgt:

1. Der § 45 hat zu lauten:

§ 45

Dienstfreistellung bestimmter Organe

2. Dem § 148 ist folgender Abs. 8 anzufügen:

(8) Gemeindebeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 45

erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Pensionsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn sich der Gemeindebeamte zur Zahlung des Pensionsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet. Die Zeiten, in denen keine Pensionsbeiträge zu entrichten sind, sind für die Ruhegenußbemessung nicht anrechenbar.