# Aufhebung einer Bestimmung im Flächenwidmungsplan der Stadt Hohenems durch den Verfassungsgerichtshof

16.

Kundmachungder Landesregierung überdie Aufhebung einer Bestimmungim Flächenwidmungsplander Stadt Hohenems durchden Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 1997, V 86/96-12, den Punkt 5 im Text des Flächenwidmungsplanes der Stadt Hohenems vom 10. August 1978, genehmigt mit Beschluß der Vorarlberger Landesregierung vom 16. Jänner 1979, als gesetzwidrig aufgehoben.