# Jagdgesetz, Änderung

Selbstständiger Antrag 63/1997

21.

Gesetzüber eine Änderung des Jagdgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 67/1993, wird wie folgt geändert:

Im § 19 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten:

„d) die für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erforderliche Ausbildung (§ 52) oder eine gleichwertige Ausbildung in einem anderen Bundesland nachweisen kann. Die Landesregierung hat im Einzelfall Befähigungsnachweise oder Qualifikationen, die von Inländern oder Angehörigen anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in diesen Staaten erworben worden sind, als geeigneten Nachweis der fachlichen Eignung als Jagdverwalter anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit gewährleistet ist. Sie hat, falls ein nur teilweise gleichwertiger Befähigungsnachweis vorgelegt oder eine nur teilweise gleichwertige Qualifikation nachgewiesen wird, zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Anrechnung auf die für Jagdverwalter erforderliche Ausbildung zu erfolgen hat. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Antragstellers zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.“