# Gemeindebedienstetengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 77/1997

26.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindebedienstetengesetz, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/ 1997 und 6/1998, wird wie folgt geändert:

„§ 16

Dienstbeurteilung

§ 17

Dienstbeurteilungskommission

(1) Die Dienstbeurteilungskommission für Gemeindebedienstete

besteht aus dem Bürgermeister, sofern dieser aber an derDienstbeurteilung mitgewirkt hat, dem Vizebürgermeister als Vorsitzendem, einem Gemeinderat und einem von der Personalvertretung vorgeschlagenen Gemeindebeamten oder Gemeindeangestellten. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch das dritte Mitglied der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen.

(2) Für jedes Mitglied einschließlich jenem, das der Dienstbeurteilungskommission auf Grund seiner Funktion angehört, ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Namhaftmachung des von der Personalvertretung vorzuschlagenden Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) ist dieser eine Frist von drei Wochen einzuräumen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Dienstbehörde dieses Mitglied (Ersatzmitglied) ohne weiteres zu bestellen hat. In Gemeinden, in denen keine Personalvertretung besteht, ist auch der zweite Beisitzer der Dienstbeurteilungskommission aus dem Kreis der Gemeinderäte zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission ist auf ein möglichst ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis von weiblichen und männlichen Mitgliedern Bedacht zu nehmen.

(3) Die Dienstbeurteilungskommission hat ihre Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit zu fassen. Hinsichtlich der Befangenheit gelten die Bestimmungen des § 7 AVG.

(4) Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.“

„§ 31a

Höchstgrenzen der Arbeitszeit

§ 31b

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechsStunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde

einzuräumen. Wenn es im Interesse des Gemeindebeamten derDienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, könnenanstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von jeeiner Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je 10 Minuten eingeräumt werden.

§ 31c

Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesarbeitszeit ist

dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 31d

Wochenruhezeit

(1) Dem Gemeindebeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche

Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche

unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 31e

Nachtarbeit

(1) Die Arbeitszeit des Gemeindebeamten, der regelmäßig in der

Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seinerdienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Arbeitszeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit

besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren

eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür sind von der Gemeinde zu tragen.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die

nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 31f

Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 31a bis 31e sind auf Gemeindebeamte in

Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, wie etwa bei Tätigkeiten im Rahmen der Gemeindesicherheitswachen, Maßnahmen des Katastrophenschutzes oder ähnlichen Diensten insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, daß unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(2) Die § 31a Abs. 1 sowie 32b bis 32e sind auf Gemeindebeamte

in Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muß, wie etwa im Rahmen von Pflegediensten, Diensten im Rahmen der Straßenerhaltung und ähnlichen Tätigkeiten, nach Maßgabe der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht anzuwenden. Der in § 31a Abs. 3 angeführte Durchrechnungszeitraum darf in diesen Fällen darüberhinaus auf höchstens sechs Monate ausgedehnt werden.

(3) Die § 31a bis 31e gelten nicht für Bedienstete in den Krankenanstalten der Gemeinden soweit das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist.“

10. Die bisherigen §§ 31a und 31b sind als §§ 31g und 31h zu bezeichnen und haben zu lauten:

„§ 31g

Herabsetzung der Wochenarbeitszeit

(Teilzeitbeschäftigung)

§ 31h

Vorzeitige Beendigung der Herabsetzungder Wochenarbeitszeit

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Gemeindebeamten

eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes oder die vorzeitigeBeendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit nach § 31g verfügen, wenn

11. Der § 44g hat zu lauten:

„§ 44g

Teilzeitbeschäftigung anstelledes Karenzurlaubes

„Karenzurlaubsgeld beiTeilzeitbeschäftigung anstelledes Karenzurlaubes“

„§ 122a

Schadenersatz bei Benachteiligungaufgrund des Geschlechtes

„§ 31a – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 31b – Ruhepausen –

§ 31c – Tägliche Ruhezeiten –

§ 31d – Wochenruhezeit –

§ 31e – Nachtarbeit –

§ 31f – Ausnahmebestimmungen –“

„IV. Hauptstück

Verwaltungspraktikanten

§ 141a

Verwaltungspraktikum

(1) Das Verwaltungspraktikum soll Personen, die eine

abgeschlossene Hochschulbildung aufweisen, die Möglichkeit

geben, ihre Berufsvorbildung durch eine praktische Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung zu ergänzen.

(2) Das Verwaltungspraktikum ist kein Dienstverhältnis nach

diesem Gesetz, sondern ein Ausbildungsverhältnis. Auf die Zulassung zum Verwaltungspraktikum besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Das Verwaltungspraktikum kann höchstens neun Monate

dauern. Beginn und Dauer des Verwaltungspraktikums sind dem Verwaltungspraktikanten bekanntzugeben.

(4) Zuständige Behörde ist der Bürgermeister.

§ 141b

Rechte des Verwaltungspraktikanten

(1) Dem Verwaltungspraktikanten gebührt für die Dauer des

Verwaltungspraktikums ein Ausbildungsbeitrag in der Höhe von 80 v.H. des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Verwendungsgruppe a, Dienstpostengruppe l, Gehaltsstufe 4, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen.

(2) Der Verwaltungspraktikant hat Anspruch auf Urlaub im Ausmaß von zwei Arbeitstagen pro Monat. § 43 Abs. 5, 7 und 9 gilt sinngemäß.

(3) Ist der Verwaltungspraktikant nach Aufnahme seiner

Tätigkeit infolge Unfalles oder Krankheit an der weiteren Fortsetzung des Verwaltungspraktikums verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf den vollen Ausbildungsbeitrag bis zur Dauer von sechs Wochen.

(4) Verwaltungspraktikantinnen gebührt für die Zeit, in der

sie unter sinngemäßer Anwendung des § 46 freigestellt sind, kein Gehalt, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des vollen Ausbildungsbeitrages erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf den vollen Gehalt.

§ 141c

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungendes II. Hauptstückes

Von den für die Gemeindebeamten geltenden Bestimmungen desII. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Verwaltungspraktikanten anzuwenden:

§ 4 – Dienstbehörde –

§ 27 – Allgemeine Dienstpflichten –

§ 28 – Weisungsgebundenheit –

§ 29 – Amtsverschwiegenheit –

§ 31 – Arbeitszeit –

§ 31a – Höchstgrenzen der Arbeitszeit –

§ 31b – Ruhepausen –

§ 31c – Tägliche Ruhezeiten –

§ 31d – Wochenruhezeit –

§ 31e – Nachtarbeit –

§ 31f – Ausnahmebestimmungen –

§ 32 – Abwesenheit vom Dienst –

§ 37 – Persönliches Verhalten –

§ 44 – Sonderurlaub –

§ 46 – Dienstbefreiung von Beamtinnen –

§ 47 – Beschäftigungsbeschränkungen –

§ 72 Abs. 1 lit. i – Fahrtkostenvergütung –

§ 141d

Beendigung des Verwaltungspraktikums

(1) Das Verwaltungspraktikum wird beendet