# Tierschutz-Kontrollverordnung

27.

Verordnungder Landesregierung überdie Kontrolle der Einhaltungvon Tierschutzbestimmungen

(Tierschutz-Kontrollverordnung)*)

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1982, in der Fassung LGBl. Nr. 46/1996, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Behörde hat in Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des 2. Hauptstückes der Tierhaltungsverordnung gehalten werden, sowie in Schlachtstätten im Sinne der Schlachtverordnung die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte unabhängig vom Vorliegen eines begründeten Verdachtes einer Übertretung (§ 16 Abs. 2 Tierschutzgesetz) regelmäßig zu kontrollieren.

(2) Die Betriebe und Schlachtstätten sind mindestens jährlich zu kontrollieren. Dies gilt nicht für Betriebe mit zahlenmäßig unbedeutender landwirtschaftlicher Nutztierhaltung.

(3) Die Behörde hat zur Durchführung der Kontrollen in der Regel den Amtstierarzt oder einen anderen von ihr bestellten Veterinärsachverständigen beizuziehen oder diese die Kontrolle vornehmen zu lassen.

(4) Die Behörde hat über die Ergebnisse der jährlichen Kontrollen der Landesregierung zur Unterrichtung der Kommission der Europäischen Union bis zum 31. März des Folgejahres zu berichten.

(5) Die Kontrollen können mit Kontrollen, die anderen Zwecken dienen, verbunden werden.

§ 2

(1) Sachverständige der Kommission der Europäischen Union sind berechtigt, in Zusammenarbeit mit der Behörde in Betrieben, in denen Legehennen, Kälber oder Schweine gehalten werden, sowie in Schlachtstätten Kontrollen im Sinne des § 1 Abs. 1 durchzuführen.

(2) Die Behörde hat Sachverständigen der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 1 die erforderliche Unterstützung zu gewähren.