# Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Änderung

28.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derVerordnung über die Festlegung von überörtlichenFreiflächen in der Talsohle des Rheintales

Auf Grund des § 8 Abs. 1 lit. b des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, LGBl. Nr. 8/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1980, Nr. 15/1997 und Nr. 45/1997, wird wie folgt geändert:

Die Teilflächen der GST-NR 2592/5 und 2588/3, beide GB Lauterach, die innerhalb der im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, VIIa-310.49-2 vom 28.1.1998*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, sowie die GST-NR 2195/3, 2196/2, 2197/2, 2197/3, 2197/4, 2197/5, 2197/6, 2197/7, 2197/8, 2197/9, 2200, 2201/1, 2201/2, 2201/3, 2201/4 und 2203/1, alle GB Altach, werden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.

*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.