# Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

29.

Verordnungdes Landeshauptmannes über die Durchführungvon Tuberkulose-Reihenuntersuchungen

(Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung)

Auf Grund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 344/1993, wird verordnet:

§ 1

Festsetzung der Personengruppen

Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

§ 2

Untersuchungsstellen

Die Untersuchung ist von der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft durchzuführen.

§ 3

Untersuchungsintervall

(1) Die Reihenuntersuchungen sind für Personen gemäß § 1 lit. a bis e einmal jährlich und für Personen gemäß § 1 lit. f zweimal jährlich durchzuführen.

(2) Fremde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits seit fünf Jahren ununterbrochen in Österreich haben, sind nicht mehr zu untersuchen.