# Landesumlagegesetz, Neukundmachung

39.

Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Landesumlagegesetzes

Artikel I

Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, wird in der Anlage das Landesumlagegesetz neu kundgemacht.

Artikel II

(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/ 1952, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:

(2) Es werden ferner eine überholte Ausdrucksweise durch die entsprechende neue Bezeichnung ersetzt und die Bezeichnung der Absätze entsprechend geändert.

Artikel III

Der § 4 des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 6/1952, der Art. II des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 3/1960, der Art. II des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 20/1967, der Art. II des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 20/1986, der Art. II des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 20/1994, und der Art. II des Landesumlagegesetzes, LGBl. Nr. 37/ 1996, werden als nicht mehr geltend festgestellt.

### Anlage {#prov_anlage}

Gesetzüber die Einhebung einer Landesumlage

(Landesumlagegesetz - LUmlG)

§ 1

Das Land hebt von den Gemeinden des Landes eine Landesumlage ein.

§ 2

(1) Das Ausmaß der Landesumlage ist alljährlich durch Verordnung der Landesregierung mit dem Hundertsatz festzusetzen, der sich aus dem Verhältnis zwischen den zu erwartenden ungekürzten Gemeindeertragsanteilen und dem Einnahmenansatz „Ertrag der Landesumlage" des Landesvoranschlags ergibt. Hiebei darf das durch Bundesgesetz festgesetzte Höchstausmaß nicht überschritten werden.

(2) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft, die zu ermitteln ist durch Heranziehung

(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist gleich Null zu setzen.

§ 3

(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land an die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile zurückbehalten.

(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden aufgrund des Rechnungsabschlusses des Bundes.