# Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung der Gemeinde Brand über Hand- und Zugdienste durch den Verfassungsgerichtshof

41.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Bestimmung einer Verordnungder Gemeinde Brand über Hand- und Zugdienstedurch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 1998, V 83/97-8, den zweiten Satz des § 3 der vom Gemeindevorstand der Gemeinde Brand am 9. Februar 1996 beschlossenen Verordnung über die Vorschreibung von Hand- und Zugdiensten, Z 920/13/96/Fro, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. August 1998 in Kraft.