# Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer im Verwaltungsbezirk Dornbirn

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Verordnungdes Landeshauptmannes über die probeweise Einrichtungvon Zulassungsstellen durch Versichererim Verwaltungsbezirk Dornbirn

Auf Grund des § 40a Abs. 1 und 9 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1

Bestimmung der Behörde unddes Erprobungszeitraumes

Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wird zum Zwecke der Erprobung für die Dauer von vier Monaten, beginnend mit 1. Februar 1999, als jene Behörde bestimmt, in deren örtlichem Wirkungsbereich Versicherer, die eine Kraftfahrzeug-Haft-pflichtversicherung anbieten (§ 59 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967), auf Antrag ermächtigt werden können, Zulassungsstellen einzurichten und zu betreiben.

§ 2

Öffnungszeiten

Die eingerichteten Zulassungsstellen müssen werktags mindestens jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr geöffnet sein.