# Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, Änderung

50.

Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtlicheVereinbarung über eineÄnderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmenbetreffend Kleinfeuerungen

§ 1

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. Nr. 16/1995, kundgemacht.

§ 2

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrer Z. 8 am 25. Juli 1998 in Kraft.

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Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG über eine Änderungder Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG überSchutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen wie folgt zu ändern:

„Artikel 6

Typenschild

„Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung, in der Fassung der am 5. Juni 1997 unterzeichneten Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem beim Depositar – das ist die Verbindungstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ Landesregierung – die schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien eingelangt sind, daß die nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen notwendigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über eine Änderung der Vereinbarung über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erfüllt sind.“