# Bekämpfung von Kartoffelnematoden

54.

Verordnungder Landesregierung betreffenddie Bekämpfung von Kartoffelnematoden

Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird verordnet:

§ 1

Zweck

Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung des Auftretens und der Ausbreitung sowie zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis [Wollenweber] Behrens und Globodera pallida [Stone] Behrens) gebotenen Maßnahmen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Pflanzkartoffeln im Sinne dieser Verordnung sind Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche zur Erzeugung von Kartoffeln zum Zwecke der Anpflanzung bestimmt sind.

(2) Konsumkartoffeln sind Knollen oder Teile der Art Solanum tuberosum L., welche für andere als im Abs. 1 genannte Verwendungszwecke bestimmt sind.

(3) Eine Kartoffelsorte im Sinne dieser Verordnung ist resistent gegen einen oder mehrere Pathotypen der Kartoffelnematoden, wenn im Zuge des Anbaues dieser Sorte eine amtliche Prüfung jährlich einen natürlichen Rückgang der Population des betreffenden Pathotypen ergibt.

(4) Eine Untersuchung oder Prüfung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde.

§ 3

Anzeigepflicht

Wer immer an irgend einem Ort des Landes Kartoffelnematoden feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein von Kartoffelnematoden schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zuständigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu informieren.

§ 4

Befallsgebiet

(1) Wird das Auftreten von Kartoffelnematoden festgestellt, hat die Bezirkshauptmannschaft die befallene Fläche zur Befallszone zu erklären und abzugrenzen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Erklärung zur Befallszone erst dann aufzuheben, wenn eine frühestens bei Beginn der Anbausaison des Folgejahres vorgenommene Bodenuntersuchung zu keinem Befallsnachweis führt.

§ 5

Pflanzkartoffelanbau

Vor dem Anbau von Pflanzkartoffeln ist durch eine amtliche Bodenuntersuchung festzustellen, ob die vorgesehene Anbaufläche keinen Befall mit Kartoffelnematoden aufweist. Diese Untersuchung darf höchstens zwei Vegetationsperioden zurückliegen. In dieser Zeit ist die Fläche frei von Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu halten. Wirtspflanzen sind Kartoffeln, Tomaten (Lycopersion esculentum), Auberginen (Solanum melongena) und andere Nachtschattengewächse.

§ 6

Schutzmaßnahmen

(1) In einer Befallszone dürfen

(2) In einer Befallszone sind Wirtspflanzen der Kartoffelnematoden zu bekämpfen.

(3) Konsumkartoffeln dürfen in einer Befallszone angebaut werden, wenn

(4) Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelnematoden oder zur Verhütung seiner Ausbreitung dürfen erst aufgehoben werden, wenn sein Vorhandensein nicht mehr festgestellt werden kann.

§ 7

Züchtungs-, Haltungs- undManipulationsverbot

(1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit Kartoffelnematoden sind verboten.

(2) Die Landesregierung kann für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züchtungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung von Kartoffelnematoden nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht.