# Luftreinhalteverordnung, Änderung

57.

Verordnungder Landesregierung über eine Änderungder Luftreinhalteverordnung

Auf Grund der §§ 2 und 4 Abs. 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:

Die Luftreinhalteverordnung, LGBl. Nr. 82/ 1994, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 Abs. 2 hat zu lauten:

„(2) Der Abs. 1 gilt nicht für

„§ 7a

Emissionsbegrenzung bei stationären Motoren

Bei stationären Motoren darf, bezogen jeweils auf 5 % O2, der

„Vorschriften für Sonderanlagen“

bei einer Nennheizleistung

von 7 bis 25 kW 14 %,

bei einer Nennheizleistung

von 26 bis 50 kW 13 %,

bei einer Nennheizleistung

von 51 bis 120 kW 12 %,

bei einer Nennheizleistung

von mehr als 120 kW 11 %.