# Aufhebung der Verordnung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems durch den Verfassungsgerichtshof

59.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungder Verordnung über die Zulässigkeit der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrumin Hohenems durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998, V 4/96-9, die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigkeit der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hohenems, LGBl. Nr. 7/1995, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.