# Landesverfassung, Änderung

Selbständiger Antrag 28/1998

61.

Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung

Der Landtag hat beschlossen:

Die Landesverfassung, LGBl. Nr. 30/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1994, LGBl. Nr. 64/1997 und LGBl. Nr. 42/1998 wird wie folgt geändert:

Im Art. 70 haben die Abs. 3, 4 und 5 zu lauten:

„(3) Wenn für die Wahl der Gemeindevertretung keine

Wahlvorschläge eingebracht werden, so gelten jene Personen als gewählt, deren Namen auf den Stimmzetteln am häufigsten genannt werden.

(4) Der Bürgermeister wird von den in der Gemeinde

Wahlberechtigten unmittelbar gewählt. Dies gilt nicht, wenn für die Wahl der Gemeindevertretung oder die Wahl des Bürgermeisters keine Wahlvorschläge eingebracht werden oder wenn nach Ablauf von drei Jahren nach der allgemeinen Wahl eine Nachwahl des Bürgermeisters durchzuführen ist. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Bürgermeister auch dann von der Gemeindevertretung gewählt wird, wenn die unmittelbare Wahl sonst nicht möglich oder aus besonderen Gründen nicht zweckmäßig wäre.

(5) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß