# Gemeindegesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 29/1998

62.

Gesetzüber eine Änderung der Gemeindegesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 69/1997, wird wie folgt geändert:

„§ 20

Wahlen der Gemeindevertretungund des Bürgermeisters

Die Gemeindevertretung und, soweit sich aus § 61 Abs. 1 und §

„§ 22a

Volksabstimmung über die Abberufungdes Bürgermeisters

„Abberufung des Bürgermeisters,der Mitglieder des Gemeindevorstandesund der Ausschüsse durch dieGemeindevertretung“

„Wahl durch die Gemeindevertretung“

„Funktionsdauer, Amtsverzichtund Amtsverlust“