# Gemeindewahlgesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 30/1998

63.

Gesetzüber eine Änderung des Gemeindewahlgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 31/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 12/1984, Nr. 64/1997 und Nr. 67/1997, wird wie folgt geändert:

„Gesetzüber das Verfahren bei Wahlenin die Gemeindevertretung und desBürgermeisters

(Gemeindewahlgesetz – GWG.)“

„§ 1

Wahlen in die Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung ist von den Wahlberechtigten aufgrund

§ 1a

Wahl des Bürgermeisters

Der Bürgermeister ist von den Wahlberechtigten aufgrund des

gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechtes zu wählen. Er ist nicht von den Wahlberechtigten zu wählen, wenn er nach den §§ 61 Abs. 1 und 63 Abs. 4 des Gemeindegesetzes von der Gemeindevertretung zu wählen ist.

§ 1b

Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendetwerden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu.

Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.“

„§ 7

Wählbarkeit

„§ 11a

Zustellung der Wahlunterlagen

„Anmeldung der Wahlwerbung undWahlvorschläge für die Wahlenin die Gemeindevertretung“

„Prüfung der Wahlvorschläge für dieWahlen in die Gemeindevertretung“

„§ 15

Ergänzungsvorschläge fürdie Wahlen in die Gemeindevertretung

„Abschluß der Wahlvorschläge für die Wahlen in dieGemeindevertretung“

„§ 16a

Wahlvorschläge für die Wahl desBürgermeisters

§ 16b

Prüfung der Wahlvorschläge fürdie Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die einlangenden

Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters zu überprüfen.

(2) Ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters ist

ungültig, wenn

§ 16c

Ergänzungsvorschläge für die Wahldes Bürgermeisters

(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die Wahl

des Bürgermeisters einbringen, indem sie den nach § 15 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber vorschlägt, wenn

§ 16d

Abschluß der Wahlvorschläge fürdie Wahl des Bürgermeisters

(1) Drei Wochen vor der Wahl schließt die Gemeindewahlbehörde

die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters ab. Im Falldes § 16c Abs. 2 sind die Wahlvorschläge am 12. Tag vor dem neuen Wahltag abzuschließen.

(2) Der abgeschlossene Wahlvorschlag einer Partei für die Wahl des Bürgermeisters ist jeweils im Anschluß an ihren Wahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung durch Anschlag an der Amtstafel zu veröffentlichen.

(3) Kann kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters

abgeschlossen werden, so ist dieser Umstand mit dem Hinweis zu veröffentlichen, daß der Bürgermeister gemäß § 61 Gemeindegesetz von der Gemeindevertretung zu wählen ist.“

24. Im § 20 haben die Abs. 3 bis 5 zu lauten:

„(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder

mit einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist.

(4) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß in der Wahlzelle

während der Wahlzeit stets genügend Stimmzettel aufliegen.

(5) In einem Wahllokal sind so viele Wahlzellen aufzustellen,

daß die Wahlberechtigten den Stimmzettel ohne Zeitnot ausfüllen können. Die Überwachung der Wahlhandlung durch die Wahlbehörde darf jedoch nicht gefährdet sein.“

„§ 23

Beginn der Wahlhandlung

„§ 31

Amtlicher Stimmzettel

„§ 32

Ausfüllen des Stimmzettels

32. Der § 33 hat zu lauten:

„§ 33

Beurteilung der Gültigkeitvon Stimmzetteln

„§ 35

Niederschrift und Wahlakt derWahlbehörde

„§ 39

Verteilung der Gemeindevertretungsmandate aufdie Wahlwerber

§ 39a

Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat jenen Wahlwerber als zum Bürgermeister gewählt zu erklären,

§ 40

Niederschrift der Gemeindewahlbehörde,Kundmachung der Wahlergebnisse

(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die Ergebnisse der Wahlen in

einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

„8. Abschnitt

Zweiter Wahlgang für die Wahl desBürgermeisters (Stichwahl)

§ 42

Stichwahl

(1) Ein zweiter Wahlgang für die Wahl des Bürgermeisters

(Stichwahl) hat stattzufinden, wenn

§ 42a

Wählerverzeichnis für die Stichwahl

Der Stichwahl sind die abgeschlossenen Wählerverzeichnisse

der ersten Wahl unverändert zugrundezulegen.

§ 42b

Amtlicher Stimmzettel für die Stichwahl

Für die Stichwahl ist ein amtlicher Stimmzettel nach dem imAnhang dargestellten Muster zu verwenden. Die Wahlwerber sind inder Reihenfolge der veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 16 Abs.

2) von oben nach unten anzuführen. Sie sind mit Familien undVornamen, Geburtsjahr, Beruf sowie der Partei, die sievorgeschlagen hat, anzugeben. Die Stimmzettel sind von der Gemeindewahlbehörde anfertigen zu lassen.

§ 42c

Entfall der Stichwahl

(1) Die Stichwahl findet nicht statt, wenn

§ 42d

Ergänzungsvorschläge für die Stichwahl

(1) Eine Partei kann einen Ergänzungsvorschlag für die

Stichwahl des Bürgermeisters einbringen, indem sie ein auf ihrerParteiliste gewähltes Mitglied der Gemeindevertretung vorschlägt, wenn

§ 42e

Kundmachung der Stichwahl

Die Gemeindewahlbehörde hat die Stichwahl mindestens eineWoche vorher durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die

Kundmachung hat neben dem Tag der Stichwahl den Familien undVornamen, das Geburtsjahr, den Beruf der in die Stichwahlgekommenen Wahlwerber, die Bezeichnung der Partei, die denWahlwerber vorgeschlagen hat, und den Hinweis zu enthalten, daßbei der Stichwahl nur für einen dieser beiden Wahlwerber die Stimme gültig abgegeben werden kann.

§ 42f

Ergebnis der Stichwahl

Erhalten bei der Stichwahl beide Wahlwerber dieselbe Anzahlan Stimmen, so gilt jener Wahlwerber als gewählt, dessen Parteibei den Wahlen in die Gemeindevertretung die größere Anzahl anStimmen erreicht hat. Haben die Parteien beider Wahlwerber beiden Wahlen in die Gemeindevertretung die gleiche Anzahl an Stimmen erreicht, so entscheidet das Los.

§ 42g

Sinngemäße Anwendung andererBestimmungen

Die Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters gelten auchfür die Stichwahl sinngemäß. Die Stimmzettel sind den Wahlberechtigten jedoch nicht zuzustellen.

9. Abschnitt

Wahlverfahren für die Wahlen indie Gemeindevertretung in Ermangelung vonWahlvorschlägen

§ 43

Abstimmungs- und Ermittlungsverfahrenohne Wahlvorschläge

Wird in einer Gemeinde nicht spätestens sechs Wochen vor demWahltag eine Anmeldung der Wahlwerbung für die Wahlen in dieGemeindevertretung nach § 12 Abs. 1 oder trotz Erstattung dieserAnmeldung nicht spätestens fünf Wochen vor dem Wahltag einWahlvorschlag für die Wahlen in die Gemeindevertretung nach § 12

Abs. 2 eingebracht, so finden in dieser Gemeinde für dasAbstimmungs- und Ermittlungsverfahren folgende Bestimmungen Anwendung.

§ 43a

Amtlicher Stimmzettelohne Wahlvorschläge

(1) Der amtliche Stimmzettel ist nach dem im Anhang

dargestellten Muster herzustellen. Das Ausmaß des Stimmzettelsbestimmt sich nach der Zahl der Gemeindevertreter undErsatzmitglieder. Er ist so zu falten, daß das Ausmaß dereinzelnen Seiten ungefähr 10 cm in der Breite und 21 cm in der Länge beträgt.

(2) Die Angaben auf dem Stimmzettel sind in schwarzer Farbe

zu drucken. Der Stimmzettel hat eine fortlaufend numerierte Liste zu enthalten, in die der Familien und Vorname und allenfalls Geburtsjahr, Beruf oder Adresse der Gewählten eingetragen werden können. Die Zahl der numerierten leeren Zeilen richtet sich nach der Zahl der Gemeindevertreter und Ersatzmitglieder, die in der Gemeinde zu wählen sind.

§ 44

Ausfüllen von Stimmzetteln,Beurteilung ihrer Gültigkeit

(1) Jeder Wähler kann seine Stimme für jede in die

Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde wählbare Person abgeben.

(2) Die auf dem Stimmzettel angeführten Personen müssen so

klar bezeichnet sein, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

(3) Jeder Stimmzettel darf nur doppelt so viele gültig

angeführte Namen enthalten, als Gemeindevertreter zu wählen sind.

(4) Nur amtliche Stimmzettel der betreffenden Gemeinde sind

gültig.

(5) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare

Person klar bezeichnet ist, ist ungültig.

(6) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese

als ein gültiger Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigstens ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültigen Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkennbar ist.

§ 45

Stimmenzählung, Eintragung in dieStimmliste

(1) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die

Wahlbehörde aus jedem gültigen Stimmzettel höchstens doppelt soviele gültig angeführte Namen als in der betreffenden Gemeinde

Gemeindevertreter zu wählen sind, nach ihrer Reihenfolge auf demStimmzettel in die Stimmliste derart einzutragen, daß bei derersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1, bei der zweiten die Zahl 2 usw. beigesetzt wird.

(2) Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen

oder Namen, durch die mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale (§ 31 Abs. 5) eine Person nicht unzweifelhaft bezeichnet wird, so sind diese bei der Feststellung der Stimmen nicht zu berücksichtigen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als nach § 44 Abs. 3 zulässig sind, so sind die über diese Zahl hinausgehenden Namen nicht zu berücksichtigen.

(3) Ist auf einem Stimmzettel der Name derselben Person

mehrmals genannt, so ist nur die erste Nennung dieses Namens zu berücksichtigen, die übrigen gelten als nicht beigesetzt.

(4) Die Eintragungen in der Stimmliste sind gleichzeitig und

in gleicher Weise von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde in einer Gegenliste zu verzeichnen.

(5) Wenn die Gemeinde nur einen Wahlsprengel bildet, hat die Gemeindewahlbehörde die Wählbarkeit der in den Stimmlisten eingetragenen Personen zu überprüfen und nicht wählbare Personen zu streichen.

(6) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt, haben

die Sprengelwahlbehörden unter sinngemäßer Anwendung des § 35 den Wahlvorgang zu beurkunden und die Wahlakten der Gemeindewahlbehörde vorzulegen. Die Gemeindewahlbehörde hat die Sprengelstimmlisten in eine Gemeindestimmliste zusammenzufassen und sodann gemäß Abs. 5 zu verfahren.

§ 46

Verteilung der Mandate

(1) Von den in der Stimmliste eingetragenen Personen gelten

diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben, in derReihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in der im § 34des Gemeindegesetzes festgesetzten Anzahl als Gemeindevertreter gewählt.

(2) Die übrigen in der Stimmliste eingetragenen Personen

gelten als Ersatzmitglieder gewählt, und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmen und in derselben Anzahl, wie Gemeindevertreter zu wählen sind.

(3) Bei gleicher Stimmenanzahl wird die Reihenfolge durch das Los bestimmt.

(4) Wenn eine der gewählten Personen nicht wählbar ist oder

auf die Ausübung ihres Mandates verzichtet, rücken die in der Reihenfolge der Abs. 1 und 2 hinter ihr stehenden Personen vor.

§ 47

Einsprüche von Wahlberechtigten,Wahlanfechtung vor demVerfassungsgerichtshof

(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 41)

können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

(2) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann

die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.

§ 48

Sinngemäße Anwendunganderer Bestimmungen

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sinddie Bestimmungen des 6. und 7. Abschnittes sinngemäß anzuwenden.“

„§ 53

Berufung von Ersatzmitgliedern indie Gemeindevertretung

„Vorzeitige Neuwahlen“

„§ 54a

Nachwahl des Bürgermeisters

§ 54b

Wiederholungswahlen

Wenn Wahlverfahren vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenwerden, hat die Landesregierung ohne Verzug Wiederholungswahlen auszuschreiben.“