# Wählerkarteigesetz, Änderung

Selbständiger Antrag 31/1998

64.

Gesetzüber eine Änderung des Wählerkarteigesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 57/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994 und Nr. 68/1997, wird wie folgt geändert:

„§ 14

Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen

Für die Zustellung von Schriftstücken sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, für die Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.“