# Aufhebung einer Bestimmung im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Lustenau durch den Verfassungsgerichtshof

66.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebungeiner Bestimmung im Flächenwidmungsplander Gemeinde Lustenau durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Juni 1998, V 34/98-6, Punkt 5. der verbalen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Lustenau vom 12. Juli bzw. 25. Oktober 1979, genehmigt mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 19. Dezember 1980, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 in Kraft.