# Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war

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Verordnungder Landesregierung über den Ausspruch desVerfassungsgerichtshofes, dass eine Verordnung desBürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 1998, V 9/96-11, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Rankweil vom 25. September 1991, betreffend eine „Geschwindigkeitsbegrenzung auf 40 km/h im Ortsgebiet von Rankweil“, kundgemacht durch das Vorschriftszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung“ gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 und eine Zusatztafel „ausgenommen Vorrangstraßen“ in Verbindung mit den Ortstafeln gemäß § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO 1960, gesetzwidrig war.