# Niederdruckgasverordnung

75.

Verordnungder Landesregierung über die Errichtung,die Instandhaltung, den Betriebund die Überprüfung zentralversorgter Niederdruck-Gasanlagen

(Niederdruckgasverordnung)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 8 des Gasgesetzes, LGBl. Nr. 30/1965, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1994, und nach Notifizierung gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Gasanlagen sind, soweit in den Sicherheitsvorschriften gemäß § 2 keine besonderen Anordnungen getroffen sind, nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften so zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben, dass hiedurch das Leben und die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und Sachschaden nach Möglichkeit vermieden wird.

(2) Gasanlagen im Sinne dieser Verordnung sind technische Einrichtungen zur Leitung und Verwendung von brennbarem Gas mit einem Betriebsdruck von höchstens 100 mbar (Niederdruckgas), die an ein zentral versorgtes Gasverteilungsnetz angeschlossen sind, und zwar von der Hauptabsperreinrichtung der Hausanschlussleitung an bis zur Einmündung der Abgasführung in den Fang, bei Außenwandgeräten einschließlich der Ausmündung.

§ 2

Sicherheitsvorschriften

Für die Errichtung, Instandhaltung und den Betrieb von Gasanlagen gelten die von der Österreichischen Vereinigung für das Gas und Wasserfach, Wien, herausgegebenen „Technischen Richtlinien für Einrichtung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Niederdruck-Gasanlagen (ÖVGW TR-Gas)“ vom Oktober 1996, Teile 1 bis 4 (im Folgenden kurz „Technische Richtlinien“*) genannt), mit folgender Maßgabe:

§ 3

Überprüfung von Gasanlagen

(1) Der Besitzer jeder neu errichteten oder wesentlich geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme überprüfen zu lassen.

Nicht als wesentliche Änderungen einer Gasanlage gelten hiebei bloße Instandhaltungsarbeiten, wie insbesondere der Austausch von Zündsicherungen, Armaturen, Gasschläuchen und ähnlicher Teile gegen solche derselben Art und Größe, sowie Reparaturen von schadhaften Teilen.

(2) Gegenstand der Überprüfung ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der im § 2 angeführten Sicherheitsvorschriften. Zur Vornahme der Überprüfung ist berechtigt, wer nach den Bestimmungen des Gasgesetzes zur Ausstellung des Prüfungsbefundes befugt ist.

(3) Der Prüfungsbefund ist nach dem Muster der Anlage auszustellen.

(4) Gasgeräte, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind von einer Überprüfung gemäß Abs. 1 ausgenommen.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Niederdruckgasverordnung, LGBl. Nr. 28/1986, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, außer Kraft.

*) Die „Technischen Richtlinien“ liegen im Amt der Landesregierung sowie in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.