# Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung

77.

Verordnungder Landesregierung über die Höhedes Pflegegeldes für dieÜbernahme von Pflegekindern im Rahmender vollen Erziehung

(Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung)

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991, wird verordnet:

§ 1

Höhe des Pflegegeldes

(1) Zur Deckung des Aufwandes für die gewöhnlichen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes des Pflegekindes und zur pauschalierten Vergütung sonstiger Tätigkeiten ist ein monatliches Pflegegeld unter Zugrundelegung nachstehender Richtsätze zu gewähren:

(2) Das jeweils höhere Pflegegeld gebührt mit Beginn des Monats, in dem das Pflegekind das

maßgebliche Lebensjahr vollendet.

(3) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 erhöht sich um den Betrag der jeweils gebührenden Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, wenn diese von den Pflegeeltern nicht bezogen wird.

(4) Zur Deckung eines Sonderbedarfes des Pflegekindes gebühren im Einzelfall Sonderleistungen.

§ 2

Fälligkeit

Das Pflegegeld ist monatlich im Vorhinein zu gewähren.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Jugendwohlfahrt-Pflegegeldverordnung, LGBl. Nr. 77/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 62/ 1992, Nr. 73/1993, Nr. 77/1994, Nr. 53/1995, Nr. 69/1996 und Nr. 89/1997, außer Kraft.