# Höchstausmaß der Gästetaxe

79.

Verordnungder Landesregierung überdas Höchstausmaß der Gästetaxe

Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Tourismusgesetzes, LGBl. Nr. 86/1997, wird verordnet:

§ 1

Die Gästetaxe ist mit höchstens 27 S je Nächtigung festzusetzen.

§ 2

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Höchstausmaß der Gästetaxe, LGBl. Nr. 39/1995, außer Kraft.