# Berichtigung von Druckfehlern im Landesgesetzblatt

81.

Kundmachungder Landesregierung über die Berichtigungvon Druckfehlern im Landesgesetzblatt

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird kundgemacht:

Die Tierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 62/1997, ist in der Weise zu berichtigen, dass es in § 5 dritter Satz statt „Keile“ zu lauten hat „Seile“ und in § 16 Abs. 1 dritter Satz statt „ÖNORM L 5090“ zu lauten hat „ÖNORM L 5290“.