# Landesbedienstete, besondere Zulage

87.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Landesbediensteten

Auf Grund des § 56 Abs. 4 in Verbindung mit § 120 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 1/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 25/1998, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine weitere besondere Zulage im Ausmaß von 1,1 v.H. zu gewähren.

§ 2

(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Landesbedienstete, LGBl. Nr. 28/1972, Nr. 49/1979 und Nr. 47/1981, Nr. 53/1984, Nr. 51/1985, Nr. 71/1987, Nr. 66/1988, Nr. 3/1990, Nr. 45/1990, Nr. 59/1991 und Nr. 53/ 1992, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Landesangestellte in handwerklicher Verwendung.

(2) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl. Nr. 100/1997, bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.