# Gemeindebedienstete, besondere Zulage

88.

Verordnungder Landesregierung über die Gewährung einerbesonderen Zulage an die Gemeindebediensteten

Auf Grund des § 58 Abs. 4 in Verbindung mit § 123 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 49/1988 in der Fassung LGBl. Nr. 26/1998, wird verordnet:

§ 1

Den Gemeindebediensteten ist zum Gehalt einschließlich besonderer Zulagen und Teuerungszulagen eine weitere besondere Zulage im Ausmaß von 1,1 v.H. zu gewähren.

§ 2

(1) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 33/1972, Nr. 51/1979, Nr. 48/1981, Nr. 54/1984, Nr. 52/1985, Nr. 72/1987, Nr. 67/1988, Nr. 4/1990 und Nr. 46/1990, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung und Kindergärtnerinnen (Kindergärtner).

(2) Die Verordnungen über die Gewährung besonderer Zulagen an Gemeindebedienstete, LGBl. Nr. 60/1991 und Nr. 54/1992, bleiben unberührt. Sie gelten nicht für Gemeindeangestellte in handwerklicher Verwendung.

(3) Die Verordnung über die Gewährung einer besonderen Zulage an die Gemeindeangestellten in handwerklicher Verwendung, LGBl. Nr. 101/1997, bleibt unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1999 in Kraft.