# Wasserversorgungsgesetz

Regierungsvorlage 54/1998

3.

Gesetzüber die öffentliche Wasserversorgung durch die Gemeinden

(Wasserversorgungsgesetz)*)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Errichtung und Betrieb von Gemeindewasserversorgungsanlagen

(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsanlage zu sorgen. Diese hat den gesundheitlichen, hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven zu entsprechen.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn eine ausreichende, den gesundheitlichen, hygienischen und technischen Anforderungen entsprechende Wasserversorgung auf andere Weise gesichert ist.

§ 2

Begriffe

(1) Gemeindewasserversorgungsanlage ist die Gesamtheit aller Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der eine Gemeinde mit mindestens 51 v.H. beteiligt ist, oder eines Gemeindeverbandes, die der Fassung, Aufbereitung, Bevorratung und Verteilung von Wasser an Abnehmer für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke dienen, mit Ausnahme der Verbrauchsleitungen.

(2) Eine Gemeindewasserversorgungsanlage ist gemeinnützig, wenn das Aufkommen an Gebühren und Entgelten für die Benützung das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten nicht übersteigt.

(3) Anschlussnehmer sind Eigentümer von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden müssen oder dürfen.

(4) Versorgungsleitung ist jener Teil der Gemeindewasserversorgungsanlage, der der Zuleitung des Wassers zu den Anschlussleitungen dient.

(5) Anschlussleitung ist die Wasserleitung zwischen der Anschlussstelle an der Versorgungsleitung und der Übergabestelle.

(6) Übergabestelle ist die Grenze zwischen Anschlussleitung und Verbrauchsleitung.

(7) Verbrauchsleitung ist die Wasserleitung nach der Übergabestelle.

§ 3

Versorgungsbereich

Der Versorgungsbereich einer gemeinnützigen Gemeindewasserversorgungsanlage ist durch Verordnung der Gemeindevertretung festzulegen. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit der Anlage, die Druckverhältnisse, die vorhandene Verbauung, die nach dem Flächenwidmungsplan und der sonstigen Erschließung zu erwartende künftige Verbauung sowie auf den zu erwartenden Wasserverbrauch Bedacht zu nehmen. Der Versorgungsbereich kann nur bebaute oder zur Bebauung bestimmte Grundstücke oder Grundstücksteile bis zu einer Entfernung von 100 m von der Versorgungsleitung umfassen. Er ist in der Verordnung zeichnerisch darzustellen.

2. Abschnitt

Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage

§ 4

Anschlusszwang, Anschlussrecht

(1) Die Eigentümer von

(2) Ein Anschlusszwang gemäß Abs. 1 besteht nicht,

(3) Die Behörde kann auf Antrag des Anschlusspflichtigen eine Ausnahme vom Anschlusszwang (Abs. 1) bewilligen, wenn der Anschluss nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten hergestellt werden kann und die zu errichtende eigene Wasserversorgungsanlage den gesundheitlichen, hygienischen sowie technischen Anforderungen entspricht.

(4) Soweit ein Anschlusszwang nicht besteht, sind die Eigentümer von Bauwerken, Betrieben und Anlagen berechtigt, diese an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn dies weder dem Interesse an einem planmäßigen Ausbau der Gemeindewasserversorgungsanlage widerspricht noch die Leistungsfähigkeit der Gemeindewasserversorgungsanlage übersteigt und die Einräumung von Rechten gemäß § 9 nicht erforderlich ist (Anschlussrecht).

§ 5

Schriftliche Mitteilung, Bescheid

(1) Der Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage darf nur aufgrund einer schriftlichen Mitteilung, in welcher die Gemeinde dem Anschluss des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage zustimmt, einer Feststellung der Behörde, dass gemäß § 4 ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht, oder einer Anordnung gemäß Abs. 2 erfolgen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Eigentümers eines Bauwerks, Betriebes oder einer Anlage durch Bescheid festzustellen, ob gemäß § 4 ein Anschlusszwang oder ein Anschlussrecht besteht. Der Anschluss ist anzuordnen, wenn ein anschlusspflichtiges Bauwerk, ein anschlusspflichtiger Betrieb oder eine anschlusspflichtige Anlage nach schriftlicher Aufforderung durch die Behörde innerhalb der darin festgesetzten Frist nicht angeschlossen worden ist.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Änderungen von Bauwerken, Betrieben oder Anlagen, die zu einer wesentlichen Erhöhung des Wasserbezugs führen können.

3. Abschnitt

Errichtung, Erhaltung und Wartung von Wasserleitungen

§ 6

Allgemeines, Wasserleitungsordnung

(1) Anschluss- und Verbrauchsleitungen sind in allen ihren Teilen nach dem Stand der Technik so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie dicht sind und eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit des Eigentums vermieden wird.

(2) Die Gemeindevertretung hat in einer Wasserleitungsordnung nähere Vorschriften über den Anschluss an die Gemeindewasserversorgungsanlage, die Bedingungen des Wasserbezugs und die Aufstellung und Benützung von Hydranten zu erlassen, insbesondere über

(3) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 hat die Gemeindevertretung die Übergabestelle festzulegen und zu bestimmen, dass die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung entweder durch einen befugten Unternehmer oder durch die Gemeinde zu erfolgen hat. Wenn diese Arbeiten nicht durch die Gemeinde zu erfolgen haben, kann die Verordnung bestimmen, dass der Anschlussnehmer eine Bestätigung eines befugten Unternehmers vorzulegen hat, dass er die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat und die Leitung dicht ist. Weiters kann die Verordnung für diesen Fall bestimmen, dass der Anschlussnehmer geeignete Pläne über die Anschlussleitung vorzulegen hat. Für diese Pläne gilt § 27 Abs. 1 des Baugesetzes sinngemäß.

(4) Mit der Fertigstellung der Anschlussleitung geht diese in das Eigentum dessen über, dem die Gemeindewasserversorgungsanlage gehört. Ihm obliegt die Erhaltung und Wartung der Anschlussleitung.

§ 7

Wasserzähler

(1) Zur Messung der von der Wasserversorgungsanlage bezogenen Wassermenge ist an jede Anschlussleitung ein Wasserzähler einzubauen, soweit die Wasserleitungsordnung nichts anderes bestimmt. Er ist von der Gemeinde anzuschaffen, zu erhalten und zu warten. Sofern es zur Feststellung des genauen Wasserverbrauchs erforderlich und der Einbau weiterer Wasserzähler technisch möglich ist, kann dies in der Wasserleitungsordnung vorgesehen werden.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den Wasserzähler vor Schäden zu schützen und für die leichte Zugänglichkeit zum Wasserzähler zu sorgen. Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Verpflichtung verursacht werden, hat der Anschlussnehmer der Gemeinde zu ersetzen.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Messung des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Anschlussnehmers zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung einen Messfehler, der innerhalb der nach den Eichvorschriften zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit liegt, so hat der Anschlussnehmer die mit der Prüfung verbundenen Kosten zu tragen, sofern die Prüfung auf seinen Antrag hin erfolgt ist.

§ 8

Überwachung, Anzeigepflicht

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung der Anschlussleitung und der Verbrauchsleitung sowie den Wasserbezug zu überwachen. Werden Missstände oder Mängel festgestellt und nicht innerhalb angemessener Frist behoben, so kann die Behörde deren Beseitigung durch Bescheid anordnen.

(2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, der Gemeinde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn

(3) Die Grundeigentümer, die Anschlussnehmer sowie die Inhaber der angeschlossenen Wohn- und Geschäftsräume sind verpflichtet, die Vornahme der erforderlichen Arbeiten sowie die Überwachung durch von der Gemeinde bestellte Personen zu dulden und zu diesem Zweck auch das Betreten von Bauwerken und Grundstücken zu gestatten.

§ 9

Benützung fremder Grundstücke

(1) Auf Antrag eines Anschlusspflichtigen kann die Bezirkshauptmannschaft zugunsten eines anschlusspflichtigen Bauwerks, Betriebes oder einer anschlusspflichtigen Anlage das gegen jedermann wirkende Recht einräumen, eine fremde Anschlussleitung mitzubenützen und, soweit eine solche nicht vorhanden ist, die Anschlussleitung gegen den Willen des Grundeigentümers auf einem Nachbargrundstück zu errichten, zu benützen und zu erhalten.

(2) Die Einräumung dieser Rechte ist nur dann zulässig, wenn das mit Wasser zu versorgende Bauwerk, der Betrieb oder die Anlage aufgrund der örtlichen Verhältnisse sonst nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten an die Gemeindewasserversorgungsanlage angeschlossen werden könnte und der zu erreichende Vorteil den für den Eigentümer des zu belastenden Grundstücks verbundenen Nachteil wesentlich überwiegt. Bei der Einräumung dieser Rechte ist darauf Bedacht zu nehmen, dass das belastete Grundstück möglichst wenig beeinträchtigt wird.

(3) Für die Enteignung gemäß Abs. 1 gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 45 Abs. 3, 4 und 5, 46 Abs. 1 bis 3 und 6, 47 Abs. 1 bis 3, 49 Abs. 1 und 2 sowie 50 des Straßengesetzes. Der an einer fremden Anschlussleitung Mitbenutzungsberechtigte hat neben der Entschädigung für die durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile die Kosten für die allenfalls erforderliche Änderung der bestehenden Anschlussleitung zu tragen, einen entsprechenden Teil der für die Errichtung der mitbenützten Anschlussleitung aufgewendeten Kosten zu ersetzen und für die Erhaltung und Wartung der Anschlussleitungen einen angemessenen Beitrag zu leisten. Die Bestimmungen des Straßengesetzes über die Entschädigung sind sinngemäß auch für diese Leistungen anzuwenden.

(4) Auf Antrag einer Gemeinde kann ihr die Bezirkshauptmannschaft das Recht einräumen, für Feuerlöschzwecke Wasserentnahmestellen (Hydranten) auf fremdem Grund auch gegen den Willen des Grundeigentümers zu errichten, zu benützen und zu erhalten. Die Abs. 2 und 3 sind dabei sinngemäß anzuwenden.

4. Abschnitt

Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 10

Eigener Wirkungsbereich, Behörden

(1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

(2) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Bürgermeister, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt wird.

(3) Soweit die Gemeindewasserversorgungsanlage von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 2 Abs. 1) betrieben wird, kann die Wasserleitungsordnung bestimmen, dass die Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 von der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erteilen ist und die Verlegung der Anschlussleitung sowie die Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung statt durch die Gemeinde durch die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu erfolgen hat.

§ 11

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen.

§ 12

Unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt

Wenn Wasser entgegen § 5 Abs. 1 aus einer Gemeindewasserversorgungsanlage bezogen wird oder wenn in Zeiten von Wassermangel angeord-nete Einschränkungen des Wasserbezugs nicht befolgt werden, ist bei Gefahr im Verzug die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig. Erwachsen der Behörde dabei Kosten, so können diese dem Verpflichteten durch Bescheid zum Ersatz vorgeschrieben werden.

§ 13

Übergang von Rechten und Pflichten

Alle dem Anschlussnehmer gemäß den Abschnitten 2 und 3 erwachsenen Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Eigentümer des Bauwerks, Betriebes oder der Anlage über.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt drei Monate nach der Kundmachung in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen, frühestens jedoch mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§ 15

Außerkrafttreten von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten