# Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung der Marktgemeinde Hard über die Regelung der Hundeabgabe durch den Verfassungsgerichtshof

5.

Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einer Bestimmung einerVerordnung der Marktgemeinde Hard über die Regelung derHundeabgabe durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1998, V 126/97-7, den zweiten Satz des § 3 Abs. 1 lit. a der Hundeabgabe-Verordnung der Marktgemeinde Hard, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Dezember 1996 bis 30. Jänner 1997, als gesetzwidrig aufgehoben.