# Elektrizitätswirtschaftsgesetz

Regierungsvorlage 65/1998

6.

Gesetzüber die Erzeugung, Übertragung und Verteilungvon elektrischer Energie

(Elektrizitätswirtschaftsgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines, Ziele

(1) Die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

(3) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 3

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

(1) Den Elektrizitätsunternehmen werden – soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist – entsprechend ihrer Tätigkeit nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt:

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen anzustreben. Zu diesem Zweck haben sie auch die Pflicht zur Koordination und Kooperation durch den Abschluss langfristiger Vereinbarungen untereinander und mit den sonstigen Marktteilnehmern.

§ 4

Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

Elektrizitätsunternehmen haben als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes zu agieren. Sie haben diese Grundsätze als Unternehmensziele zu verankern. Außerdem haben sie ökologische Prioritäten in der Einsatzplanung, insbesondere den Vorrang von Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die auf Basis erneuerbarer Energieträger oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, zu beachten und eine Abstimmung mit anderen leitungsgebundenen Energieträgern vorzunehmen.

II. Hauptstück

Errichtung und Betrieb von Erzeugungsanlagen

§ 5

Bewilligungspflicht

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Leistung von mehr als 25 kW bedarf neben den nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung. Die Bewilligungspflicht besteht nicht für Erzeugungsanlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung oder Bewilligung nach der Gewerbeordnung, dem Berggesetz oder dem Eisenbahngesetz erforderlich ist, und für die Aufstellung, Bereithaltung und den Betrieb mobiler Erzeugungsanlagen.

(2) Wird eine bewilligte Erzeugungsanlage so geändert, dass sich neue oder größere Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 lit. b ergeben können, so ist auch die Änderung der Anlage im Sinne des Abs. 1 bewilligungspflichtig. Diese Bewilligung hat auch die bereits bewilligte Anlage zu umfassen, soweit sich die Änderung auf sie auswirkt.

(3) Weist eine nach Abs. 1 zweiter Satz genehmigte oder bewilligte Erzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer gewerbe-, berg- oder eisenbahnrechtlichen Anlage auf, so hat dies der Betreiber der Anlage der bisher zuständigen Behörde und der nunmehr zur Bewilligung zuständigen Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Genehmigung oder Bewilligung gemäß Abs. 1 zweiter Satz als Bewilligung nach diesem Gesetz.

§ 6

Antrag auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung

(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

(3) Wenn die im Abs. 2 angeführten Unterlagen eine ausreichende Beurteilung des Projektes nicht zulassen, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann von der Beibringung einzelner im Abs. 2 angeführter Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

(4) Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen aller oder einzelner nach Abs. 2 und 3 erforderlichen Beilagen verlangen, wenn dies zur Beteilung öffentlicher Dienststellen oder zur Begutachtung durch Sachverständige notwendig ist.

§ 7

Bewilligungsverfahren

(1) Die Behörde hat, ausgenommen in den Fällen des § 8, aufgrund eines Antrages auf Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind den Nachbarn durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern bekanntzugeben; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Antragsteller, der Grundeigentümer und die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

(2) Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Erzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich nur vorübergehend in der Nähe der Erzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in den Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Die Gemeinden, die von der Erzeugungsanlage betroffen werden, sind im Bewilligungsverfahren zu hören.

(4) Die mündliche Verhandlung ist nach Möglichkeit mit nach anderen Gesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.

§ 8

Vereinfachtes Verfahren

(1) Ergibt sich aus dem Bewilligungsantrag und dessen Beilagen, dass die Erzeugungsanlage

(2) Bewilligungspflichtige Änderungen sind dem vereinfachten Verfahren zu unterziehen, wenn die Erzeugungsanlage einschließlich der geplanten Änderungen die im Abs. 1 lit. a, b, oder c festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

§ 9

Voraussetzungen für die Erteilung derelektrizitätsrechtlichen Bewilligung

(1) Die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung setzt voraus, dass

(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. b Z. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindliches Kind und einen gesunden, normal empfindlichen Erwachsenen negativ auswirken.

(4) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstandard fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.

§ 10

Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung

(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 9 erfüllt sind. Wenn diese Voraussetzungen ansonsten nicht gegeben wären, hat die Behörde im Bewilligungsbescheid bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben. Können sie auch durch solche Auflagen nicht erfüllt werden, ist die elektrizitätsrechtliche Bewilligung zu versagen. Die vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen.

(2) Die Behörde kann zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der im § 9 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.

(3) Die sich aus der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf jeden Erwerber der Erzeugungsanlage über. Der Erwerber hat der Behörde den Rechtsübergang unverzüglich anzuzeigen.

§ 11

Nachträgliche Vorschreibungen

(1) Ergibt sich nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage, dass die gemäß § 9 Abs. 1 zu wahrenden Interessen trotz Einhaltung der in der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht im Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach der Bewilligung der Erzeugungsanlage Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als sie zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Menschen notwendig sind.

(3) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten. Der Nachbar muss in seinem Antrag glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Erzeugungsanlage (§ 9 Abs. 1 lit. b) nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Bewilligung der Erzeugungsanlage oder Änderung der Erzeugungsanlage Nachbar im Sinne des § 7 Abs. 2 war.

(4) Durch die Einbringung eines Antrages gemäß Abs. 3 erlangt der Nachbar Parteistellung. Der Nachbar ist nicht gemäß § 76 Abs. 1 AVG zur Kostentragung verpflichtet, wenn aufgrund seines Antrages andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden.

§ 12

Beginn und Ende des Betriebes

(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der bewilligten Erzeugungsanlage der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.

(2) Der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsunterbrechung, die voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird, und die Stilllegung der bewilligten Erzeugungsanlage innerhalb eines Monats nach Eintritt der Betriebsunterbrechung oder der Stilllegung der Behörde anzuzeigen.

§ 13

Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung

(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung erlischt, wenn

(2) Die Fristen nach Abs. 1 lit. a bis c und e können von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten oder betriebstechnische Gründe dies erfordern.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung ist bescheidmäßig festzustellen. Gleichzeitig hat die Behörde, wenn und soweit es im öffentlichen Interesse gelegen ist, dem Inhaber die Beseitigung der Erzeugungsanlage binnen angemessener Frist aufzutragen. Soweit dies wirtschaftlich zumutbar ist, kann auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufgetragen werden.

§ 14

Vorarbeiten

(1) Zur Vornahme von Vorarbeiten für die Errichtung einer Erzeugungsanlage hat die Behörde auf Antrag die vorübergehende Inanspruchnahme fremder Grundstücke zu bewilligen.

(2) Im Antrag ist die Art und Dauer der beabsichtigten Vorarbeiten anzugeben. Weiters ist dem Antrag eine Übersichtskarte in geeignetem Maßstab beizuschließen, in welcher das von den Vorarbeiten berührte Gebiet ersichtlich zu machen ist.

(3) In der Bewilligung ist dem Antragsteller das Recht einzuräumen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die zur Vorbereitung des Bauentwurfs der Erzeugungsanlage erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Arbeiten vorzunehmen. Bei der Erteilung der Bewilligung ist auf Belange der Land- und Forstwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes durch Vorschreibung von Auflagen Rücksicht zu nehmen.

(4) Bei der Durchführung der Vorarbeiten hat der Berechtigte mit möglichster Schonung bestehender Rechte vorzugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der betroffenen Grundstücke nach Möglichkeit nicht behindert wird.

(5) Die Bewilligung ist zu befristen. Die Frist ist unter Bedachtnahme auf die Art und den Umfang sowie die geländemäßigen Voraussetzungen der Vorarbeiten festzusetzen. Sie kann verlängert werden, soweit die Vorbereitung des Bauentwurfs dies erfordert.

(6) Den Gemeinden, in welchen die Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, hat die Behörde eine Ausfertigung der Bewilligung zuzustellen. Diese ist unverzüglich durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit den Vorarbeiten darf erst nach Ablauf der Kundmachungsfrist begonnen werden.

(7) Sofern Vorarbeiten vorgenommen werden sollen, mit welchen erhebliche Beschädigungen der Oberfläche oder des Bewuchses eines Grundstückes oder der darauf befindlichen Anlagen verbunden sind, wie bei Erdbohrungen oder Ausästungen, hat der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6, den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes mindestens zwei Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis zu setzen.

(8) Der zur Vornahme der Vorarbeiten Berechtigte hat

§ 15

Enteignung

(1) Die Behörde hat auf Antrag die für die Errichtung und den Betrieb einer Erzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Energieträgern betrieben wird, notwendigen Enteignungen auszusprechen, wenn ihre Errichtung im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) liegt, die vorgesehene Situierung aus zwingenden technischen oder wirtschaftlichen Gründen geboten ist und nach keiner anderen gesetzlichen Bestimmung eine Enteignung möglich ist.

(2) Die Enteignung kann umfassen

(3) Von der Enteignung nach Abs. 2 lit. b ist von der Behörde nur Gebrauch zu machen, wenn die anderen im Abs. 2 angeführten Maßnahmen nicht ausreichen.

(4) Der Enteignete kann im Zuge des Verfahrens die Einlösung der durch Dienstbarkeiten oder andere dingliche Rechte gemäß Abs. 2 in Anspruch genommenen unverbauten Grundstücke oder Teile von solchen gegen Entschädigung verlangen, wenn diese durch die Belastung die zweckmäßige Benützbarkeit verlieren. Verliert ein Grundstück durch die Enteignung eines Teiles desselben für den Eigentümer die zweckmäßige Benützbarkeit, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.

§ 16

Enteignungsverfahren

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden:

§ 17

Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

Wird eine bewilligungspflichtige Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder betrieben oder wird eine bewilligte Erzeugungsanlage ohne die erforderliche Bewilligung geändert oder nach der Änderung betrieben, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Inhaber der Erzeugungsanlage zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist aufzufordern. Kommt der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, wie die Einstellung der Bauarbeiten, die Einstellung des Betriebes, die Beseitigung der nicht bewilligten Anlage oder Anlagenteile, zu verfügen.

§ 18

Einstweilige Sicherheitsmaßnahmen

(1) Um die durch eine Erzeugungsanlage

(2) Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Inhabers der Erzeugungsanlage, des Betriebsleiters oder des Eigentümers der Anlage, oder wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, die im Abs. 1 angeführten Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Dieser Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(3) Bescheide gemäß Abs. 1 und 2 sind sofort vollstreckbar. Sie treten mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit, sofern im Bescheid keine kürzere Frist festgesetzt wurde. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 betroffenen Anlagen, Anlagenteile und Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 oder 2 nicht mehr vor und ist zu erwarten, dass in Hinkunft jene Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 oder 2 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die Erzeugungsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 oder 2 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

§ 19

Rechtsansprüche

Folgende Bestimmungen dieses Hauptstückes räumen Rechtsansprüche ein:

III. Hauptstück

Der Betrieb von Netzen

1. Abschnitt

Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

§ 20

Geregelter Netzzugang

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, zugelassenen Kunden, unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern entsprechend der ihnen gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 und 48 zustehenden Rechte den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Netzzugangsbedingungen und festgelegten Systemnutzungstarifen zu gewähren. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben diese Verpflichtung zusätzlich gegenüber Betreibern von Verteilernetzen, soweit diese Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen können (§ 47 Abs. 3).

(2) Die Berechtigten gemäß Abs. 1 haben einen Rechtsanspruch, auf Grundlage der genehmigten Allgemeinen Netzzugangsbedingungen und festgelegten Systemnutzungstarife die Benutzung des Netzes zu verlangen.

§ 21

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so ist der Netzzugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren:

§ 22

Verweigerung des Netzzuganges

Ein Netzbetreiber kann den Netzzugang nur aus nachstehenden Gründen verweigern:

§ 23

Allgemeine Netzzugangsbedingungen

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, Allgemeine Netzzugangsbedingungen festzusetzen.

(2) Die Allgemeinen Netzzugangsbedingungen und ihre Änderung bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Bedingungen

(3) In den Allgemeinen Netzzugangsbedingungen können auch Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

§ 24

Sonstige Pflichten der Netzbetreiber

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet,

(2) Die Landesregierung kann zur Sicherstellung der Erfüllung der den Netzbetreibern gemäß Abs. 1 lit. a und b auferlegten Verpflichtungen durch Verordnung technische Mindestanforderungen betreffend die Errichtung und den Betrieb von Übertragungs- und Verteilernetzen festlegen. Hiebei können auch österreichische und internationale Normen und Regelwerke der Technik in der jeweils geltenden Fassung für verbindlich erklärt werden.

(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind zusätzlich verpflichtet,

(4) Die für die Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 3 lit. a erforderliche elektrische Energie ist aufzubringen durch:

§ 25

Anschlusspreis

(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt, beim erstmaligen Anschluss und bei einer Erhöhung des Versorgungs- oder Einspeisungsumfanges einer Kunden- oder Erzeugungsanlage einen einmaligen Anschlusspreis zur Abgeltung der Aufwendungen für die Errichtung von Leitungsanlagen gemäß § 2 Abs. 1 des Starkstromwegegesetzes zu verlangen. Bei Änderungen im Bestand von angeschlossenen Anlagen geht das erworbene Anschlussrecht auf die neuen Anlagen über.

(2) Die nähere Regelung über den Anschlusspreis hat in den Allgemeinen Netzzugangsbedingungen (§ 23) und in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen (§ 31) zu erfolgen. Dabei sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Erzeuger gemäß § 48 Abs. 1 lit. a besonders zu berücksichtigen.

(3) Auf Verlangen der Kunden und Erzeuger ist anlässlich der Vorschreibung des Anschlusspreises eine Kostenaufgliederung auszufolgen.

§ 26

Betriebsleiter

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die technische Leitung und Überwachung des Netzbetriebes eine Person zu bestellen, welche die hiefür erforderliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung besitzt (Betriebsleiter). Diese muss sich in dem zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang im Elektrizitätsunternehmen betätigen.

(2) Die Bestellung eines Betriebsleiters gemäß Abs. 1 sowie sein Ausscheiden sind der Behörde anzuzeigen. Scheidet ein Betriebsleiter aus oder erfüllt er die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr, ist unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, ein neuer Betriebsleiter zu bestellen.

(3) Die fachliche Eignung ist anzunehmen, wenn der Betriebsleiter die Befähigung für die uneingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Elektrotechniker nachweist.

(4) Vom Erfordernis des Abs. 3 kann die Behörde über Antrag des Netzbetreibers Nachsicht erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit sowie aufgrund einer Befragung angenommen werden kann, dass der als Betriebsleiter Vorgesehene ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgabe erforderlich sind.

§ 27

Aufrechterhaltung der Versorgung

Die Netzbetreiber dürfen die vertraglich zugesicherte Leistung nur unterbrechen oder einstellen, wenn

§ 28

Versorgung über Direktleitungen

Die Netzbetreiber sind berechtigt, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.

2. Abschnitt

Besondere Rechte und Pflichten für Betreiber von Verteilernetzen

§ 29

Recht zur Allgemeinversorgung

(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes hat das Recht, innerhalb seines Versorgungsgebietes (§ 38) alle Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen.

(2) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind ausgenommen

§ 30

Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht

(1) Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Versorgungsbedingungen und Allgemeine Tarifpreise festzusetzen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit allen Endverbrauchern innerhalb ihres Versorgungsgebietes privatrechtliche Verträge über den Anschluss und die ordnungsgemäße Versorgung mit elektrischer Energie abzuschließen (Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht).

(2) Die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht besteht nicht

(3) Die Reserve- oder Zusatzversorgung eines Eigenerzeugers ist dem Betreiber des Verteilernetzes wirtschaftlich zumutbar (Abs. 2 lit. a), wenn unabhängig vom Elektrizitätsverbrauch ein angemessenes Entgelt für die Leistungsbereitstellung entrichtet wird.

(4) Die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht umfasst die Verpflichtung, die elektrische Energie für normale Anschlüsse abnahmegerecht bereitzustellen.

(5) Als normal gelten Anschlüsse, die weder wegen eines Bedarfs an elektrischer Energie, der den bei Grundstücken gleicher Lage und Widmung für gewöhnlich gegebenen Bedarf wesentlich übersteigt, noch wegen sonstiger außergewöhnlicher Erfordernisse besondere, mit erheblichen Kosten verbundene Vorkehrungen für die Bereitstellung der elektrischen Energie nötig machen.

(6) Normale Anschlüsse gemäß Abs. 5 gelten als wirtschaftlich zumutbar im Sinne des Abs. 2 lit. a.

(7) Als abnahmegerecht ist die Bereitstellung anzusehen, wenn die elektrische Energie in Form von Drehstrom und Wechselstrom in den Frequenzen und Spannungen für den unmittelbaren Gebrauch, die gesetzlich vorgeschrieben oder allgemein üblich sind, für die Anschlüsse bereit steht. Für Bauwerke, ausgenommen Ferienwohnhäuser, in einem mindestens 1 ha großen zusammenhängenden Bereich von Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmet sind und die Voraussetzungen des § 4 des Baugesetzes erfüllen, muss die Bereitstellung, um als abnahmegerecht gelten zu können, überdies in einer geradlinigen Entfernung von höchstens 50 m vom Grundstück erfolgen.

(8) Ob die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht im Einzelfall besteht, hat die Behörde auf Antrag des Anschlusswerbers oder des Betreibers des Verteilernetzes mit Bescheid festzustellen.

§ 31

Allgemeine Versorgungsbedingungen

Die Allgemeinen Versorgungsbedingungen sowie die Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn sie

§ 32

Besondere Vereinbarungen

(1) Aufgrund besonderer Abnahmeverhältnisse können im Einzelfall von den Allgemeinen Versorgungsbedingungen abweichende Bedingungen vereinbart werden. Sie sind den Endverbrauchern auf deren Verlangen zu erläutern. Vereinbarungen, die in der Gesamtheit ihrer Auswirkungen zum Nachteil des Endverbrauchers von den Allgemeinen Versorgungsbedingungen abweichen, sind unzulässig.

(2) Wenn der Betreiber eines Verteilernetzes in Verträgen, die nicht unter die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht fallen, oder in Vereinbarungen gemäß Abs. 1 einem anderen Endverbraucher besondere Bedingungen einräumt, darf er im Einzelfall, bei im Wesentlichen gleichartigen Abnahmeverhältnissen, den Anschluss und die Versorgung zu diesen Bedingungen nicht aus unsachlichen Gründen ablehnen.

(3) Vereinbarungen, die eine im volkswirtschaftlichen Interesse gelegene Umstellung auf eine andere Energieversorgung, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von Eigenerzeugungsanlagen, in unsachlicher Weise erschweren, sind unzulässig.

§ 33

Aufbringung von elektrischer Energie

Die zur Versorgung der Endverbraucher erforderliche elektrische Energie ist aufzubringen durch:

§ 34

Abnahme elektrischer Energie aus fremden Erzeugungsanlagen

(1) Der Betreiber des Verteilernetzes hat elektrische Energie aus

(2) Der Abs. 1 gilt sinngemäß für die Abnahme der über den Eigenbedarf hinaus anfallenden elektrischen Energie aus Eigenerzeugungsanlagen mit einer Leistung von höchstens 2000 kW, soweit diese nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.

(3) Eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 darf nur ausgesprochen werden, soweit nicht wichtige energiewirtschaftliche Gründe oder vertragliche Verpflichtungen entgegenstehen. Vereinbarungen, die die Abnahme elektrischer Energie von dritter Seite ausschließen, machen für sich allein eine solche Verpflichtung nicht unzulässig.

(4) Eine Verpflichtung zur Abnahme elektrischer Energie aus Erzeugungsanlagen gemäß Abs. 1 lit. a ist jedenfalls auszusprechen, wenn der Betreiber des Verteilernetzes

3. Abschnitt

Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen, Veröffentlichung

§ 35

Verfahren

(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, alle zur Prüfung der Voraussetzungen für die Genehmigung der Allgemeinen Netzzugangsbedingungen und der Allgemeinen Versorgungsbedingungen erforderlichen Angaben und Unterlagen mit dem Antrag um Genehmigung vorzulegen.

(2) Die Wirtschaftskammer Vorarlberg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg und die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg sind vor Erteilung der Genehmigung zu hören.

(3) Die Allgemeinen Netzzugangsbedingungen, die Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise und die Systemnutzungstarife sind von den Netzbetreibern den Kunden auf deren Verlangen auszufolgen und zu erläutern.

(4) Entsprechen die Allgemeinen Netzzugangsbedingungen oder die Allgemeinen Versorgungsbedingungen nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Behörde dem Netzbetreiber aufzutragen, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist entsprechend geänderte Allgemeine Netzzugangsbedingungen oder Allgemeine Versorgungsbedingungen zur Genehmigung vorzulegen.

§ 36

Veröffentlichung

(1) Die Netzbetreiber haben die genehmigten Allgemeinen Netzzugangsbedingungen, die genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen, die Allgemeinen Tarifpreise und die festgelegten Systemnutzungstarife im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veröffentlichen.

(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben die genehmigten Allgemeinen Netzzugangsbedingungen und die festgelegten Systemnutzungstarife auch im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

IV. Hauptstück

Ausübungsvoraussetzungen für den Betrieb von Netzen

1. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 37

Anzeige, Feststellungsverfahren

(1) Der Betrieb eines Übertragungsnetzes darf aufgrund einer Anzeige aufgenommen werden.

(2) Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers des Netzes durch Bescheid festzustellen, ob eine Anlage im Sinne des § 2 Z. 12 vorliegt. Sie kann diese Feststellung auch von Amts wegen treffen.

(3) Ist der Betreiber des Übertragungsnetzes eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechtes oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so hat dieser für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb aus dem Kreis der vertretungsbefugten Organe einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen.

2. Abschnitt

Verteilernetze

§ 38

Erfordernis der Konzession

Der Betrieb eines Verteilernetzes bedarf einer Konzession. Diese berechtigt zum Netzbetrieb innerhalb eines örtlich umschriebenen bestimmten Gebietes (Versorgungsgebiet).

§ 39

Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession

(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn

(2) Die Erteilung der Konzession setzt voraus, dass der Konzessionswerber

(3) Vom Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 3 und jenem des Abs. 2 lit. b. Z. 1 kann Nachsicht gewährt werden, wenn mit der Versagung der Konzession volkswirtschaftliche Nachteile, insbesondere hinsichtlich der Versorgung des Landes mit elektrischer Energie, zu erwarten wären. Das Erfordernis des Abs. 2 lit. a Z. 4 entfällt, wenn ein Geschäftsführer (§ 43) bestellt ist.

§ 40

Konzessionsantrag, Verfahren

(1) Die Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus welchen ersehen werden kann, ob die im § 39 festgelegten Voraussetzungen vorliegen. Weiters ist ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes in zweifacher Ausfertigung sowie eine Beschreibung über Art und Umfang der Versorgung anzuschließen.

(2) Im Verfahren zur Erteilung der Konzession kommt neben dem Konzessionswerber den Betreibern von Verteilernetzen, die für das vorgesehene Versorgungsgebiet eine Konzession besitzen, Parteistellung zu.

(3) Die im Versorgungsgebiet liegenden Gemeinden sind vor Erteilung der Konzession zu hören.

§ 41

Erteilung der Konzession

(1) Über einen Antrag auf Erteilung der Konzession ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Konzession ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 39 festgelegten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.

(3) Im Bescheid über die Erteilung der Konzession ist eine Frist festzusetzen, innerhalb der der Betrieb des Verteilernetzes aufzunehmen ist. Diese Frist darf nicht kürzer als sechs Monate und nicht länger als zwei Jahre sein. Sie kann von der Behörde verlängert werden, wenn die Planungs- oder Bauarbeiten dies erfordern.

§ 42

Pächter

(1) Der Betreiber eines Verteilernetzes kann die Ausübung der Konzession einer Person übertragen, die sie auf eigene Rechnung und auf eigenen Namen ausübt (Pächter). Diese Person ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich.

(2) Der Pächter muss die für die Erteilung der Konzession gemäß § 39 Abs. 1 lit. b und c, 2 und 3 vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Die Übertragung der Ausübung der Konzession bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Pächter die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Der Verteilernetzbetreiber hat den Wegfall einer dieser Voraussetzungen sowie das Ende des Pachtverhältnisses der Behörde schriftlich anzuzeigen.

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen für Übertragungs- und Verteilernetze

§ 43

Geschäftsführer

(1) Soweit sich nicht aus den §§ 37 Abs. 3, 39 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung hiezu ergibt, steht es dem Netzbetreiber oder Pächter frei, für die Ausübung des Rechtes zum Netzbetrieb einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen. Diese sind der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verantwortlich. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt werden und jedem ein klar abgegrenzter Bereich zugewiesen wird, so trägt jeder Geschäftsführer für seinen Bereich die Verantwortung gegenüber der Behörde. Der Netzbetreiber bleibt jedoch insoweit verantwortlich, als er Rechtsverletzungen eines Geschäftsführers wissentlich duldet oder es bei der Auswahl des Geschäftsführers an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.

(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn der Geschäftsführer

(3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllt. Dies sowie das Ausscheiden des Geschäftsführers hat der Netzbetreiber oder Pächter der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Besteht gemäß §§ 37 Abs. 3, 39 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eine Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers, so hat der Netzbetreiber oder Pächter unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nachdem der Geschäftsführer ausgeschieden oder die Genehming seiner Bestellung widerrufen worden ist, eine andere geeignete Person zum Geschäftsführer zu bestellen und hiefür die Genehmigung der Behörde zu beantragen.

V. Hauptstück

Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

1. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 44

Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

(1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über nicht mehr als zwei Bundesländer erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Übertragungsnetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).

(3) Sind

(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Übertragungsnetzes gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(7) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist der § 16 lit. a bis e anzuwenden.

2. Abschnitt

Verteilernetze

§ 45

Ende der Konzession

(1) Die Konzession für den Betrieb des Verteilernetzes endet

(2) Bei Übertragung von Unternehmen oder Teilunternehmen durch Umgründung, insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen, geht die Konzession auf den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) über. Voraussetzung dafür ist, dass der Nachfolgeunternehmer den Übergang unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift längstens innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung im Firmenbuch der Behörde anzeigt.

(3) Die Zurücklegung der Konzession ist der Behörde anzuzeigen. Sie wird mit dem in der Anzeige angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch sechs Monate, nachdem die Anzeige bei der Behörde eingelangt ist.

(4) Die Konzession ist zurückzunehmen, wenn

(5) Die Konzession kann nach vorheriger Androhung zurückgenommen werden, wenn der Konzessionsinhaber seiner Verpflichtung,

(6) Die Frist gemäß Abs. 4 lit. a kann von der Behörde verlängert werden, wenn der rechtzeitigen Aufnahme des Netzbetriebes Hindernisse entgegenstehen, die nicht vom Konzessionsinhaber verschuldet wurden.

(7) Wird der Betrieb des Verteilernetzes gemäß § 46 Abs. 3 ganz oder teilweise untersagt, so gilt die Konzession in dem Umfang, in welchem der Betrieb untersagt wurde, als zurückgenommen.

§ 46

Maßnahmen zur Sicherung der Elektrizitätsversorgung

(1) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Pflichten nicht nach, hat ihm die Behörde aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.

(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann die Behörde einen anderen geeigneten Netzbetreiber zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Verteilernetzbetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).

(3) Sind

(4) Der verpflichtete Netzbetreiber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.

(5) Auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers hat die Behörde diesem den Gebrauch des Verteilernetzes soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(6) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 3 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Netzbetreibers das in Gebrauch genommene Verteilernetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.

(7) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung ist der § 16 lit. a bis e anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 sind für den Fall, dass die Konzession endet (§ 45 Abs. 1) und dadurch die ordnungsgemäße Versorgung mit Elektrizität nicht gesichert ist, sinngemäß anzuwenden.

VI. Hauptstück

Netzzugangsberechtigte

§ 47

Zugelassene Kunden

(1) Zugelassene Kunden sind

(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind ab 19. Februar 1999 zugelassene Kunden. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind zugelassene Kunden, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr

(3) Betreiber von Verteilernetzen können zum Zwecke der Belieferung von zugelassenen Kunden, die sich in ihrem Versorgungsgebiet befinden, Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen. Dieses Recht steht ihnen nur über jene Strommenge zu, die diese Kunden verbrauchen.

(4) In Zweifelsfällen hat die Behörde festzustellen

§ 48

Erzeuger

(1) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind berechtigt,

(2) Unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union sowie die im Abs. 1 genannten Kunden durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.

(3) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger, die zur Versorgung ihrer eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen sowie der im Abs. 1 genannten Kunden die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.

(4) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind verpflichtet, der Behörde jene Daten bekannt zu geben, die zur Aufrechterhaltung der Systeme, die von ihnen maßgeblich beeinflusst werden, erforderlich sind. Im Falle der Verweigerung entscheidet die Behörde, ob die Daten bekannt zu geben sind.

(5) Der § 28 gilt für Erzeuger sinngemäß.

VII. Hauptstück

Behörden, Auskunftspflicht, Elektrizitätsbeirat

§ 49

Behörden

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird,

(2) Bei Übertragungsnetzen, die sich über mehr als zwei Bundesländer erstrecken, ist gemäß § 24 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Genehmigung der Allgemeinen Netzzugangsbedingungen zuständig.

§ 50

Eigener Wirkungsbereich

Die in den §§ 7 Abs. 3 und 40 Abs. 3 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 51

Auskunftspflicht, Zutrittsrecht

(1) Die Behörde kann von den Elektrizitätsunternehmen jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Das Elektrizitätsunternehmen ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist zu erteilen. Auf Verlangen der Behörde ist Einsicht in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen zu gewähren. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.

(2) Die Elektrizitätsunternehmen haben den Organen der Behörde zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jederzeit ungehindert Zutritt zu den Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteileranlagen zu gewähren.

(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

§ 52

Automationsunterstützter Datenverkehr

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, verarbeitete Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz zu übermitteln an:

§ 53

Elektrizitätsbeirat

(1) Beim Amt der Landesregierung besteht ein Elektrizitätsbeirat, der die Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten hat.

(2) Dem Elektrizitätsbeirat gehören an:

(3) Der Vorsitzende hat im Verhinderungsfalle ein anderes Mitglied der Landesregierung oder einen Landesbediensteten mit seiner Vertretung zu betrauen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 lit. b und c werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen von der Landesregierung auf die jeweilige Funktionsdauer der Landesregierung bestellt. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung auf Vorschlag der entsendenden Stellen durch die Landesregierung.

(5) Der Vorsitzende hat den Sitzungen erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.

(6) Die Tätigkeit der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist ehrenamtlich.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat.

(8) Die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates dürfen Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Beirates anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, weder während eines Verfahrens noch nach dessen Abschluss preisgeben oder verwerten.

VIII. Hauptstück

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 54

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis j sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 lit. k sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 55

Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 56

Übergangsbestimmungen

(1) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert.

(2) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungsnetz betreiben, dürfen dieses ohne Anzeige gemäß § 37 Abs. 1 weiterbetreiben.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig eingesetzten Geschäftsführer gelten als nach diesem Gesetz genehmigt. Fehlt einem Netzbetreiber, der gemäß §§ 37 Abs. 3, 39 Abs. 2 lit. b Z. 2 oder Abs. 3 eines Geschäftsführers bedarf, ein solcher Geschäftsführer, so hat dieser innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Geschäftsführer zu bestellen und um Genehmigung der Bestellung anzusuchen.

(4) Fehlt einem Elektrizitätsunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Übertragungs- oder Verteilernetz betreibt, der erforderliche Betriebsleiter, so hat es innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den gemäß § 26 erforderlichen Betriebsleiter zu bestellen und innerhalb dieser Frist die Bestellung des Betriebsleiters der Behörde anzuzeigen.

(5) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigten Allgemeinen Versorgungsbedingungen gelten als nach diesem Gesetz genehmigt.

(6) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde Allgemeine Netzzugangsbedingungen zur Genehmigung vorzulegen. Bis zu deren Genehmigung haben die Netzbetreiber den Netzzugangsberechtigten den Netzzugang unter Beachtung des § 31 zu gewähren.

(7) Erzeugungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehen oder errichtet werden können, gelten als nach diesem Gesetz bewilligt. Die §§ 11 bis 13, 17 und 18 sind auf diese Erzeugungsanlagen anzuwenden.

(8) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen zu beenden.

(9) Unternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, gelten als Endverbraucher im Sinne des § 2 Z. 9, auch wenn nicht alle übrigen Voraussetzungen des § 2 Z 24 vorliegen.

(10) Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 54 anstelle des Betrages von 10.000 Euro der Betrag von 140.000 Schilling und anstelle des Betrages von 2.000 Euro der Betrag von 28.000 Schilling.

§ 57

Schlussbestimmungen

(1) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.

(2) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Gesetzes unberührt.

§ 58

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 19. Februar 1999 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Elektrizitätsversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1983, in der Fassung LGBl. Nr. 69/1993, außer Kraft.

(3) Am 19. Februar 2006 hat im § 22 die lit. c zu entfallen. Gleichzeitig ist die lit. d als lit. c zu bezeichnen.