# Jugendgesetz

Regierungsvorlage 74/1998

16.

Gesetzüber die Förderung und den Schutz der Jugend

(Jugendgesetz)

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele

Die Förderung und der Schutz der Jugend nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass

§ 2

Altersstufen, Geltungsbereich

(1) Kinder sind Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Jugendliche sind Personen zwischen der Vollendung des 14. und des 18. Lebensjahres.

(2) Für die Jugendförderung nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als Jugendliche.

(3) Der Jugendschutz nach dem 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt nicht beim Bundesheer und im Zivildienst.

(4) Dieses Gesetz gilt auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.

2. Abschnitt

Jugendförderung

§ 3

Allgemeines

(1) Das Land hat die Jugend zu fördern. Dabei sind vor allem zu unterstützen:

(2) Die Gemeinden haben im eigenen Wirkungsbereich Jugendgruppen und Jugendorganisationen sowie die offene Jugendarbeit zu fördern. Die Gemeinden legen fest, welche Förderungen den Interessen der Kinder und Jugendlichen in ihrem Bereich am besten entsprechen.

(3) Eine Förderung setzt voraus, dass eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.

§ 4

Vorbeugung und gesunde Lebensführung

Das Land und die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wirken darauf hin, dass Kinder und Jugendliche zu einer gesunden und befriedigenden Lebensführung befähigt werden. Neben besonderen Maßnahmen zur Gewalt- und Suchtvorbeugung sollen auch Möglichkeiten offener, toleranter Kommunikation, sportlicher, kreativer und sozialer Betätigung und das Erlernen eines kritischen Umganges mit Medien und Werbung gefördert werden.

§ 5

Jugendförderung des Landes

(1) Das Land hat insbesondere zu fördern:

(2) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Förderung durch das Land zu erlassen.

§ 6

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

(1) Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten des Landes, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Dazu dient in erster Linie der Jugendbeirat (§ 7). Daneben sollen in besonderen Fällen oder periodisch auch andere geeignete Verfahren einer Beteiligung von Kindern und Jugendlichen angewendet werden.

(2) Kinder und Jugendliche werden in Angelegenheiten der Gemeinde, die sie besonders betreffen, angehört und können mitreden. Die Gemeinden legen im eigenen Wirkungsbereich fest, welche dafür geeigneten Einrichtungen und Verfahren sie schaffen und anwenden.

(3) Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen besonders betreffen, legen das Land und die Gemeinden in geeigneter Weise dar, wie sie diese Interessen berücksichtigen.

§ 7

Jugendbeirat

(1) Der Jugendbeirat berät die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die Kinder und Jugendliche betreffen. Er kann auch Anregungen machen und anderen Behörden und Einrichtungen Informationen und Beratung anbieten.

(2) Dem Jugendbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(3) Die Geschäftsführung des Jugendbeirates obliegt dem Amt der Landesregierung. Ein Bediensteter jener Abteilung des Amtes der Landesregierung, welche die Geschäftsführung zu besorgen hat, ist Berichterstatter und hat beratende Stimme.

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Geschäftsordnung des Jugendbeirates zu erlassen. Der Jugendbeirat ist vor der Erlassung zu hören.

(5) Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen zu enthalten, insbesondere über

(6) Den Mitgliedern des Jugendbeirates gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten. Diese Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

3. Abschnitt

Jugendschutz

§ 8

Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen

(1) Aufsichtspersonen sind

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, Anfragen der Behörde und von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu beantworten, ob

(3) Die Aufsichtspersonen sind im zumutbaren Rahmen verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die ihrer Aufsicht unterstehenden Kinder und Jugendlichen die Bestimmungen dieses Gesetzes beachten.

§ 9

Pflichten der Unternehmer

(1) Unternehmer und Veranstalter haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltungen dafür zu sorgen, dass die auf ihre Tätigkeiten anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes beachtet werden. Sie haben zu diesem Zweck auf Kinder und Jugendliche in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf wichtige Beschränkungen in Betrieben oder in Veranstaltungen zu machen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

§ 10

Ausweispflicht

Wenn eine Person bei einem Verhalten angetroffen wird, das Kindern oder Jugendlichen bis zu einem bestimmten Alter nicht gestattet ist, muss sie im Zweifelsfalle ihr Alter nachweisen. Diese Pflicht besteht gegenüber jenen Personen, die die Einhaltung dieses Gesetzes zu überwachen oder auf die Einhaltung dieses Gesetzes hinzuwirken haben.

§ 11

Pflichten der Allgemeinheit

Niemand darf Personen, die als Kinder oder Jugendliche erkennbar sind, die Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes ermöglichen oder erleichtern.

§ 12

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

(1) An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich nicht aufhalten:

(2) Die Beschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für Kinder und Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und auch dann nicht, wenn der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten aus einem triftigen Grund erforderlich ist.

§ 13

Übernachten außer Haus

(1) Kinder und Jugendliche dürfen nur mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten außer Haus übernachten.

(2) Das Übernachten und der sonstige Aufenthalt in Beherbergungsbetrieben einschließlich Campingplätzen ist Kindern nur gestattet

§ 14

Betriebsanlagen und ähnliche Räume

(1) Unternehmer und Veranstalter haben Kinder und Jugendliche von Betriebsanlagen und ähnlichen Räumen auszuschließen,

(2) Wenn Betriebsanlagen und ähnliche Räume aus mehreren abgetrennten Räumen bestehen, muss sich der Ausschluss auf jene Teile beziehen, für die eine der Voraussetzungen des Abs. 1 zutrifft.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Betriebsanlagen und ähnliche Räume, von denen sie der Unternehmer oder Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht betreten.

(4) Die Behörde kann durch Verordnung Betriebsanlagen und ähnliche Räume bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Abs. 1 und 2 auszuschließen sind.

§ 15

Jugendgefährdende Medien,Gegenstände und Dienstleistungen

(1) Es ist verboten, Kindern und Jugendlichen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen, von denen Gefahren für die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen ausgehen, anzubieten, vorzuführen, weiterzugeben oder zugänglich zu machen. Dies gilt besonders auch dann, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses befürwortet wird oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden.

(2) Kinder und Jugendliche dürfen öffentliche Film- oder andere öffentliche Medienvorführungen nur besuchen, wenn sie vom Veranstalter für ihre Altersstufe zugelassen sind und wenn sie nicht durch eine Verordnung nach Abs. 3 ausgeschlossen sind. Der Veranstalter öffentlicher Film- und anderer Medienvorführungen hat die Altersstufe, für die die Vorführung bestimmt ist, öffentlich anzukündigen.

(3) Die Behörde kann durch Verordnung Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen bestimmen, für die das Verbot des Abs. 1 gilt. Sie kann auch durch Verordnung bestimmen, dass das Verbot nach Abs. 1 nur für Kinder und Jugendliche bestimmter Altersstufen gilt.

(4) Niemand darf an gewerbsmäßiger Unzucht teilnehmen, wenn diese durch Jugendliche begangen wird.

§ 16

Veranstaltungen

(1) Der Veranstalter hat Kinder und Jugendliche vom Besuch einer Veranstaltung, von der Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausgehen, auszuschließen. Wenn die Gefahren nur für Kinder oder Jugendliche bestimmter Altersstufen bestehen, hat er nur diese Altersstufen auszuschließen. Alle Kinder und Jugendlichen sind jedenfalls auszuschließen, wenn Gewalt verherrlicht, die Diskriminierung von Menschen befürwortet oder pornografische Handlungen dargestellt oder vermittelt werden (§ 15 Abs. 1 zweiter Satz).

(2) Kinder und Jugendliche dürfen Veranstaltungen, von denen sie der Veranstalter ausgeschlossen hat, nicht besuchen.

(3) Die Behörde kann durch Verordnung Veranstaltungen bestimmen, von denen Kinder und Jugendliche nach Abs. 1 auszuschließen sind.

(4) Schönheitswettbewerbe für Kinder dürfen nicht veranstaltet werden. Die Teilnahme an solchen ist verboten.

§ 17

Genuss- und Suchtmittel

(1) Alkoholische Getränke und Tabakwaren dürfen Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Konsum durch Personen dieser Altersgruppe nicht angeboten, weitergegeben oder überlassen werden.

(2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht konsumieren.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Stoffe, die rauschartige Zustände hervorrufen können, nicht zu sich nehmen.

§ 18

Autostopp

(1) Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es untersagt, Kinder, die sie nicht persönlich kennen, im Kraftfahrzeug mitzunehmen oder zur Mitfahrt einzuladen.

(2) Kinder dürfen Lenker von Kraftfahrzeugen, die sie nicht persönlich kennen, nicht dazu auffordern, sie im Kraftfahrzeug mitzunehmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für den öffentlichen Verkehr, Taxis sowie in Notfällen.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 19

Behörden

Behörde ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.

§ 20

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des 3. und 4. Abschnittes mitzuwirken. Der Umfang richtet sich nach dem Gesetz über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen.

§ 21

Verfahrensbestimmungen

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Beschränkungen können mit unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.

(2) Den Organen der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich und Gefahr im Verzug ist,

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen ein Kind den Erziehungsberechtigten übergeben, wenn das Kind bei einem Verhalten angetroffen wird, das nach diesem Gesetz verboten ist, und wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

§ 22

Übertretungen

(1) Eine Übertretung begeht, wer den Bestimmungen der §§ 8 Abs. 2 oder Abs. 3, 9 bis 18 oder Verordnungen nach den §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 3 oder 16 Abs. 3 zuwiderhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Tat einen gerichtlich strafbaren Tatbestand bildet oder nach dem Suchtmittelgesetz zu bestrafen ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 und 2, die von über 18 Jahre alten Personen begangen werden, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

(4) Wenn Jugendliche Übertretungen nach Abs. 1 und 2 begehen, kann die Bezirkshauptmannschaft das Strafverfahren einstellen, wenn der Jugendliche nach ihrem Auftrag unentgeltliche Leistungen für das Gemeinwohl erbringt. Solche Leistungen darf die Bezirkshauptmannschaft mit einer Dauer von bis zu sechs Stunden pro Tag und 24 Stunden insgesamt in Absprache mit dem Jugendlichen dann auftragen, wenn dies pädagogisch zweckmäßig ist und der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter zustimmen.

(5) Die Bezirkshauptmannschaft hat Übertretungen von Jugendlichen mit Geldstrafen bis zu 500 Euro zu bestrafen, wenn angenommen werden muss, dass Aufträge nach Abs. 4 den Jugendlichen nicht von weiteren Übertretungen abhalten werden, wenn die Zustimmungen des Jugendlichen und seines gesetzlichen Vertreters zur unentgeltlichen Leistung nach Abs. 4 nicht gegeben werden oder der Jugendliche diese Leistungen nicht erbracht hat.

(6) Das Land hat Jugendlichen, die bei der Erbringung einer Leistung nach Abs. 4 eine Krankheit oder einen Unfall erleiden, jene Leistungen zu gewähren, die nach den Bestimmungen über die Allgemeine Sozialversicherung den auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses pflichtversicherten Personen in der Kranken- und Unfallversicherung als Pflichtleistungen zustehen. Dies gilt nicht, soweit Ansprüche auf solche Leistungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften bestehen. Schadenersatzansprüche des Jugendlichen gegen Dritte, ausgenommen Ansprüche auf Schmerzensgeld, gehen insoweit auf das Land über, als dieses Leistungen an den Jugendlichen erbracht hat.

§ 23

Verfall

Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung der §§ 15 Abs. 1 oder 17 verwendet wurden, können für verfallen erklärt werden.

§ 24

Verwendung von Begriffen

Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 25

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Jugendgesetz LGBl. Nr. 19/1977, in der Fassung LGBl. Nr. 6/1979, Nr. 23/1981 und Nr. 10/1983, außer Kraft.

§ 26

Übergangsbestimmungen

Bis zum 31. Dezember 2001 tritt im § 22 anstelle des Betrages von 5.000 Euro der Betrag von 70.000 Schilling und anstelle des Betrages von 500 Euro der Betrag von 7.000 Schilling.