# Spitalgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 11/1999

27.

Gesetzüber eine Änderung des Spitalgesetzes

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Spitalgesetz, LGBl. Nr. 1/1990, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1992, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994, Nr. 40/1996 und Nr. 59/1997, wird wie folgt geändert:

„Begriffsbestimmungen“

„§ 13a

Qualitätssicherung

„§ 15a

Sicherung der Patientenrechte

„§ 18

Krankenhaushygieniker,Hygienebeauftragter,Hygienefachkraft, Hygieneteam

„§ 21

Ethikkommission

„§ 22a

Psychologische Betreuung und psycho-therapeutische Versorgung

„§ 24a

Personalplanung

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben jährlich den

§ 24b

Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Die Rechtsträger von Krankenanstalten haben im erforderlichenAusmaß die regelmäßige Fortbildung der Angehörigen derGesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen dermedizinisch-technischen Dienste und des übrigen in Betrachtkommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.

§ 24c

Supervision

Die Rechtsträger von Krankenanstalten, in denen die im

ärztlichen Dienst, im Pflegedienst oder in anderen therapeutischen Diensten tätigen Personen besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, haben Vorsorge zu treffen, dass diesen Personen im Rahmen ihrer Dienstzeit im erforderlichen Ausmaß Gelegenheit zur Teilnahme an einer berufsbegleitenden Supervision geboten wird. Zur Durchführung der Supervision sind fachlich qualifizierte Personen heranzuziehen.“

„§ 25a

Werbebeschränkung

„Krankengeschichten, Operationsprotokolleund sonstige Aufzeichnungen“

„§ 61a

Landessanitätsrat

Artikel II

Das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl. Nr. 59/1997, wird wie folgt geändert:

Artikel III

Der Art. I Z. 40 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.