# Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer

48.

Verordnungdes Landeshauptmannes überdie Einrichtung von Zulassungsstellendurch Versicherer (Kfz-Zulassungsstellenverordnung)

Auf Grund des § 40a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr verordnet:

§ 1

Behörden

Behörden, in deren Sprengel Versicherer zur Errichtung und zum Betrieb von Zulassungsstellen ermächtigt werden können, sind die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Die Zulassungsstellen müssen werktags jeweils von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet sein.

(2) Der Abs. 1 gilt nicht für den 24. und 31. Dezember.

§ 3

Außerkrafttreten

Die Verordnung des Landeshauptmannes über die probeweise Einrichtung von Zulassungsstellen durch Versicherer im Verwaltungsbezirk Dornbirn, LGBl. Nr. 44/1998, tritt am 1. November 1999 außer Kraft.